Keine Willkür

Hochschulprofessor muss sich Dienstzimmer mit Kollegen teilen

22. August 2013

Ein Professor einer Hochschule, der über zwanzig Jahren in einem Einzelbüro untergebracht war, hat anlässlich einer neuen Raumorganisation keinen Anspruch auf erneute Unterbringung in einem Einzelzimmer.

Der Fall:
Der Professor war an der Hochschule seit zwanzig Jahren in einem Einzelbüro untergebracht. Im Zuge einer durch Baumaßnahmen ausgelösten neuen Raumorganisation wies die Hochschule ihm ein neues Dienstzimmer zu, das er mit einem Kollegen zu teilen hat.

Mit seinem Eilantrag begehrte er die Verpflichtung der Hochschule, ihm sein Einzelbüro zu belassen, hilfsweise ihm kein Zweierbüro zuzuweisen. Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte den Eilantrag ab. Mit seiner Beschwerde wandte der Professor u.a. ein, es gebe an der Hochschule viele Professoren, die über Einzelbüros verfügten. In seinem bisherigen Dienstzimmer sowie in drei weiteren Einzelzimmern säßen nunmehr Assistenten oder andere Mitarbeiter. Ein ganzes Stockwerk stehe leer.

Die Entscheidung:
Der VGH Baden-Württemberg wies die Beschwerde zurück.

Dem Antragsteller steht auch unter Berücksichtigung seiner grundrechtlich geschützten Rechtsstellung als Professor an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften kein Anspruch auf ein bestimmtes (Einzel-)Dienstzimmer zu. Individuelle Ausstattungszusagen oder einen Verstoß gegen interne Raumbewirtschaftungsrichtlinien macht er ebenso wenig geltend wie eine Beeinträchtigung seiner Dienstaufgaben als Hochschullehrer.

Im Übrigen hat der Dienstherr bei der Zuweisung von Diensträumen ein nahezu uneingeschränktes organisatorisches Gestaltungsermessen. Für dessen gerichtliche Kontrolle kommt es nicht darauf an, ob die Hochschule die sachgerechteste unter mehreren möglichen Entscheidungen getroffen hat, oder ob es ihr organisatorisch möglich (gewesen) wäre, dem Antragsteller sein bisheriges Dienstzimmer zu belassen oder jedenfalls ein anderes Einzelzimmer zuzuweisen. Ein Rechtsverstoß wäre der Hochschule nur anzulasten, wenn die Zuweisung des neuen Zimmers sachlich unvertretbar oder willkürlich erscheint. Dafür gibt die Beschwerde aber nichts her.

Insbesondere stellt der Umstand, dass sich der Mann nunmehr sein Dienstzimmer mit einem Kollegen teilen muss, keinen Anhaltspunkt für Willkür dar. Zahlreiche Professoren der Hochschule und der Fakultät sitzen, bedingt durch die Entwicklung der Studierenden- und Beschäftigtenzahlen, in Zweier-Büros. Die zwanzigjährige Dienstzeit privilegiert den Antragsteller insoweit nicht. Seinem Anspruch auf eine angemessene Berücksichtigung bei der Verteilung vorhandener Sachmittel im Rahmen seines diesbezüglichen (bloßen) Teilhaberechts ist Genüge getan. In der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Hochschullehrer wird er ausstattungsbedingt nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.

Der Beschluss ist unanfechtbar

Quelle:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.07.2013
Aktenzeichen: 4 S 1020/13

© bund-verlag.de (ts)

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