Mehr Geld für Politessen

03. Februar 2017
Dollarphotoclub_46180435 Polizei Überwachung Sicherheit Kontrolle
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Es gibt eindeutig angenehmere Berufe: Wer Verkehrskontrollen durchführt, muss fachlich qualifiziert und hart im Nehmen sein - dabei ist die Bezahlung nicht umwerfend. Eine langjährige Kontrolleurin im Dienst der Stadt Solingen hat jetzt vor dem Arbeitsgericht Recht bekommen: Sie hat Anspruch auf eine höhere Vergütung - nach Entgeltgruppe 5 des kommunalen Tarifvertrags (TVöD-VKA).

Die Klägerin ist seit 1996 bei der Stadt Solingen als Verkehrskontrolleurin («Politesse») in Teilzeit tätig. Sie hält sich für tariflich falsch eingruppiert. Sie machte der Stadt gegenüber geltend, dass sie bei ihrer Arbeit neben den Kontrollen weitere Tätigkeiten anfallen, die über Ihre Stellenbeschreibung hinausgehen.

Aufgaben über Stellenprofil hinaus

Dies seien beispielsweise die Einleitung von Abschleppmaßnahmen oder die Entgegennahme und Weiterleitung von Fundsachen. Sie ist daher der Ansicht, dass deutlich mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit auf Angelegenheiten entfällt, die »gründliche Fachkenntnisse« erfordern. Die Stadt Solingen betritt dies.

Anspruch auf Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA

Das Arbeitsgericht Solingen gab der Arbeitnehmerin Recht und stellte fest, dass die Stadt verpflichtet ist, der Klägerin eine höhere Vergütung zu zahlen, die Entgeltgruppe 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA) entspricht.

Rechts- und Fachkenntnisse zählen

Die Tätigkeiten der Klägerin erfordern nach Auffassung des Arbeitsgerichts »gründliche Fachkenntnisse im Sinne des des TVöD-VKA. Der Begriff der »gründlichen Fachkenntnisse« beschränke sich dabei – wie das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 bereits festgestellt habe – nicht allein auf Rechtskenntnisse, sondern erfasse auch weitergehende Kenntnisse.

Lesetipps:


  • »Die Entgeltordnung im Kommunalbereich« von Onno Dannenberg in Der Personalrat 1/2017, S. 8-16.
  • »Mit System zu mehr Geld« von Doreen Lindner in Der Personalrat 1/2017, S. 20-24.
© bund-verlag.de (ck)  
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