Wiederheirat erlaubt
Eine Scheidung und eine darauf folgende Wiederheirat sollen in katholischen Krankenhäusern, Kindergärten oder Schulen in Deutschland zukünftig nur noch in Ausnahmefällen einen Kündigungsgrund darstellen – so die katholischen Bischöfe. Auch das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sei nur noch in Ausnahmefällen kündigungsrelevant.
Eine erneute Ehe oder eine Lebenspartnerschaft sollen bei katholischen Mitarbeitern nur dann einen Kündigungsgrund darstellen, wenn sie ein
»erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft«
zur Folge hätten und die
Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigt
würde. Die Bischöfe betonten, dass das kirchliche Arbeitsrecht keine Kündigungsautomatismen kenne. Kündigungen sollen nur das allerletzte Mittel sein.
Schon Ende 2014 waren die Änderungen diskutiert worden. Mit der Neuausrichtung des kirchlichen Arbeitsrechts folgt die Kirche jetzt den vielfältigen Änderungen in Rechtsprechung und Gesellschaft.
Die zugrunde liegende modernisierte Fassung der kirchlichen Grundordnung hat allerdings nur empfehlenden Charakter. Sie wird erst dann in einem Bistum wirksam, wenn der jeweilige Bischof die Neuerungen explizit in Kraft setzt. Sollte dies in einer Diözese nicht geschehen, gilt dort die bisherige Rechtslage. Bisher haben mehr als zwei Drittel der 27 Diözesanbischöfe der Reform der Grundordnung zugestimmt.
Von der Regelung ausgenommen
sind allerdings pastoral-katechetische und bischöflich besonders beauftragte Mitarbeiter. Für diese Gruppe bleibt die bisherige Rechtslage bestehen, da sie höheren Loyalitätsforderungen unterliegen. Diese Mitarbeiter müssen daher bei Wiederheirat oder Eingehen einer Lebenspartnerschaft weiterhin mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung rechnen.
Der Deutsche Caritasverband und das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) befürworten die Reform. Die Änderung zeige, »wie intensiv sich die katholische Kirche mit der Lebenswirklichkeit vieler Mitarbeiter auseinandergesetzt hat«, so Caritas-Präsident Peter Neher. Die Bischöfe räumten zudem den Gewerkschaften mehr Rechte in kirchlichen Einrichtungen ein. Sie werden künftig an den Verhandlungen über die Tarife und Arbeitsbedingungen in kirchlichen Einrichtungen beteiligt.
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Richard Geisen, Lexikon der MAV für katholische Kirche und Caritas von A bis Z , Rechte und Handlungsmöglichkeiten der Mitarbeitervertretung, inklusive Musterschreiben auf CD-ROM, 1. Aufl. 2013, Bund-Verlag.
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Quelle:
Zeit Online, Meldung vom 05.05.2015
© bund-verlag.de (ls)