Betriebsrat

Kein Anspruch auf eigenen Telefon- und Internetzugang

11. Februar 2015

Der Betriebsrat hat nicht immer einen Anspruch auf einen separaten Telefon- und Internetzugang. Im Rahmen einer Interessenabwägung müssen stets die betrieblichen Verhältnisse und die konkreten Aufgaben des Betriebsrats sowie die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt werden. So das LAG Niedersachsen.

Bei der Auswahl der ihm nach § 40 Abs. 2 BetrVG zustehenden Informations- und Kommunikationstechnik hat der Betriebsrat stets die konkreten betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben zu berücksichtigen. Die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers sind hierbei gegeneinander abzuwägen. Dies gilt auch, soweit das Arbeitgeberinteresse auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet ist.

Bestehender Telefonanschluss ausreichend

Im vorliegenden Fall steht dem Betriebsrat zur Erledigung seiner Aufgaben der betriebsübliche Telefonanschluss zur Verfügung. Dieser ist für die Erledigung seiner Aufgaben ausreichend. Das Verlangen nach einem eigenen separaten Amtsanschluss verursacht zusätzliche Kosten, ohne dass ein eigener Amtsanschluss zur Vermeidung der abstrakten Möglichkeit der Überwachung und Kontrolle seines Telefonverkehrs notwendig ist.

Anspruch auf unkontrollierten Telefonanschluss

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Telefonanschluss unkontrolliert bleibt, indem die Aufzeichnung der Verkehrsdaten seines Nebenstellenanschlusses unterdrückt und deren Auswertung verboten werden. Der Arbeitgeber ist hier auch zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung bereit.

Arbeitgeber muss keine Sicherheitslücke hinnehmen

Der Betriebsrat hat auch keinen Anspruch auf einen separaten Internetzugang. Die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt im Intranet über E-Mail. Diese enthalten mitunter vertrauliche Informationen. Bei einer Übermittlung per E-Mail über das Internet an einen separaten also externen Internetanschluss des Betriebsrates entstünde eine nicht notwendige Sicherheitslücke. Diese braucht der Arbeitgeber nicht hinzunehmen. Dem berechtigten Verlangen des Betriebsrats nach einem unkontrollierten E-Mail-Verkehr kann gleichfalls durch eine Vereinbarung entsprochen werden, die eine mögliche Kontrolle des E-Mail-Verkehrs des Betriebsrates verbietet.

Kein Anspruch auf uneingeschränkten Internetzugang

Auch ein Anspruch auf einen uneingeschränkten Internetzugang besteht nicht. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, einen Zugriff auf Seiten mit strafbarem und/oder sittenwidrigem Inhalt durch die Installierung entsprechend Firewalls auf dem Proxyserver zu unterbinden. Das berechtigte Interesse, sich über betriebsratsrelevante Themen im Internet zu unterrichten, kann der Betriebsrat durch die Beantragung der Freistellung der von ihm benötigten Seiten erreichen.

Quelle:

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.07.2014
Aktenzeichen: 16 TaBV 92/13

Lesetipp:

Mehr zu dieser Entscheidung und den sich daraus ergebenden Folgen für die Praxis lesen Sie im AiB-Infodienst 16/2014 .

© bund-verlag.de (ls)

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