Dienstwagen

Kein Anspruch auf kostenfreie Nutzung des Dienstwagens

25. Juni 2013

Ein Anspruch auf kostenlose Nutzung eines Dienstwagens für private Fahrten ergibt sich nicht aus betrieblicher Übung, selbst wenn die Dienststelle dies zeitweilig gestattet hat. Eine einzelvertragliche Abrede ist nach dem TVöD nur in Schriftform gültig.

Der Fall

Der 1953 geborene Kläger ist seit 2003 bei dem beklagten Zweckverband, der rund 40 Arbeitnehmer beschäftigt, als Krankenpfleger angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. Es besteht ein Personalrat.

Der Zweckverband stellt dem Kläger und rund weiteren 25 Beschäftigten, die in der ambulanten Alten- und Krankenpflege arbeiten, für Dienstfahrten ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, das sie auch für die Privatfahrten zwischen ihrer Wohnung und dem Arbeitsort benutzen dürfen. Bis September 2011 mussten sich die Beschäftigten an den Kosten dieser Privatfahrten nicht beteiligen.

Am 27.09.2011 schloss der Zweckverband mit dem Personalrat eine Dienstvereinbarung, um die Nutzung der Dienstfahrzeuge zu regeln. Darin ist bestimmt, dass der geldwerte Vorteil für die Dienstwagennutzung künftig für die Fahrt zum Arbeitsort mit 0,22 Euro pro Kilometer ausgeglichen werden muss. Von den Kosten der Rückfahrt vom letzten Arbeitseinsatz zum Wohnort werden die Mitarbeiter weiterhin freigestellt.

Ab dem 1.10.2011 zog der Beklagte vom Monatsentgelt des Klägers € 0,22 pro Kilometer für die einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsort ab. Gegen den Entgeltabzug, der sich von Oktober 2011 bis März 2012 auf insgesamt 654,29 EUR belief, erhob der Arbeitnehmer Klage mit dem Ziel, den Wagen auch auf der Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort weiter kostenfrei nutzen zu dürfen.

Die Entscheidung

Das LAG Rheinland-Pfalz wies, wie schon in erster Instanz das ArbG Koblenz, die Klage ab.  Für die Forderung des Klägers, dass ihm der Zweckverband den Wagen auch für die Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort kostenfrei zur Verfügung stellt, gibt es keine Anspruchsgrundlage.

Ein Anspruch folgt weder aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag des Klägers noch aus dem TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B). Weder der Arbeits- noch der Tarifvertrag begründen einen Anspruch auf kostenlose Dienstwagennutzung. Das gilt auch für die Dienstvereinbarung vom 27.9.2011.

Auch die bisherige Praxis beim Zweckverband bis Ende September 2011 begründet keinen Anspruch. Einem Anspruch aus betrieblicher Übung steht schon das Schriftformgebot des § 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD (früher: § 4 Abs. 2 Satz 1 BAT) entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Nebenabreden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB. Im Geltungsbereich des TVöD kann die wiederholte Gewährung einer Vergünstigung grundsätzlich nur dann bindende Wirkung entfalten, wenn der tariflichen Formvorschrift genügt wird.

Quelle:
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2013
Aktenzeichen 10 Sa 25/13
Justiz Rheinland-Pfalz

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