Betriebliches Eingliederungsmanagement

Kein Anspruch auf Rechtsbeistand

30. Januar 2015

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes zu Gesprächen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM). Das Gesetz sieht in diesen Fällen keine Notwendigkeit für einen Rechtsbeistand vor, so das Landesarbeitsgericht Mainz.

Keine Pflicht des Arbeitgebers zur Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes

Es besteht keine Pflicht des Arbeitgebers, den Rechtsbeistand der betroffenen Arbeitnehmerin zu einem BEM-Gespräch hinzuzuziehen.
Das Gesetz benennt in § 84 Abs. 2 SGB IX ausdrücklich alle vom Arbeitgeber in einem BEM-Gespräch zu beteiligenden Personen und Stellen. Ein Rechtsbeistand für den betroffenen Arbeitnehmer ist nicht genannt. Der Gesetzgeber hat sich damit bewusst dazu entschieden, den Rechtsbeistand des Arbeitnehmers nicht in den Teilnehmerkreis des § 84 Abs. 2 SGB IX aufzunehmen.

Ein Hinzuziehungsanspruch kann auch nicht über § 242 BGB herbeigeführt werden. Denn dies würde bedeuten, sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegzusetzen und unzulässig in dessen Kompetenzen einzugreifen.

Vertretung durch Rechtsanwalt beim BEM gerade nicht erforderlich

Deshalb ist auch die Auffassung der Arbeitnehmerin nicht begründet, die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes sei generell als Ausgleich für die »strukturelle Unterlegenheit« der Arbeitnehmer im BEM-Gespräch erforderlich bzw. aus Gründen der »Waffengleichheit« in jedem Fall notwendig. Der Gesetzgeber hat die Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung (Betriebsrat oder Personalrat) und ggf. der Schwerbehindertenvertretung, des Werks- oder Betriebsarztes sowie der örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder des Integrationsamtes für ausreichend erachtet. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist eine Vertretung der Arbeitnehmer im BEM durch Rechtsanwälte gerade nicht erforderlich.

Keine besondere Schutzbedürftigkeit

Die Erkrankung des Arbeitnehmers begründet auch keine besondere Schutzbedürftigkeit. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit stellt gerade den Grund für die Durchführung eines BEM dar. Auch zielt das BEM gerade nicht darauf ab, dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer noch weiter zu schaden und diesem zu kündigen. Ziel ist vielmehr ihm den Arbeitsplatz zu erhalten.

Quelle:

LArbG Mainz, Entscheidung vom 18.12.2014
Aktenzeichen: 5 Sa 518/14

© bund-verlag.de (ls)

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