Krankenhaushaftung

Keine Haftung der Klinik für Verlust einer Zahnprothese

25. März 2014

Ein Patient, der innerhalb eines Krankenhauses verlegt wird und dabei seinen Zahnersatz verliert, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Eine Obhutspflicht des Krankenhauses bestehe nur, wenn der Patient sich nicht eigenständig um seine Hilfsmittel kümmern könne, entschied das Amtsgericht (AG) Hannover.

Der Fall

Der 80- jährige Kläger war in der Zeit vom 01.01. bis 17.01.2013 aufgrund einer schweren Lungenentzündung Patient in einem Krankenhaus im Umland von Hannover. Ausweislich des Aufnahmebogens war der Kläger nicht durchgängig bettlägrig, er war orientiert, die Kommunikation mit ihm war ungestört. Am 04.01.2013 wurde der Kläger wegen einer ansteckenden Krankheit eines Mitpatienten in ein anderes Zimmer verlegt, gegen 17.00 Uhr bemerkte der Sohn des Klägers den Verlust des Zahnersatzes.

Der neue Zahnersatz kostete 553,99 €. Daneben machte der Kläger Reisekosten für drei Zahnarztbesuche in Höhe von 56,28 € und ein Schmerzensgeld von 400 €, für eine Zeit von drei Monaten bis zur Neuanfertigung eines neuen Gebisses, geltend. Die Gesamtforderung belief sich auf 1010,27 €. Der Kläger behauptet, den Zahnersatz in eine Ablage am Waschbecken gelegt zu haben. Die beklagte Klinik habe ihm gegenüber bei dem Umzug eine Obhutspflicht gehabt. Die Beklagte bestreitet, dass die Prothese in der Ablage gelegen habe.

Die Entscheidung

Das AG Hannover wies die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ab. Das Gericht hat weder eine schuldhafte Organisationspflichtverletzung der Krankenhausbetreiberin noch eine Verletzung einer Obhutspflicht des Krankenhauses festgestellt. Es war bereits nicht sicher feststellbar, dass sich die Prothese zum Zeitpunkt des Umzugs in der Ablage befand. Der Kläger hatte in dieser Frage die Beweislast, hat den Beweis aber nicht erbracht.

Weiterhin ließe sich dann aber auch nicht feststellen, wie die Zahnprothese möglicherweise verschwunden sein könne. Der Kläger war gesundheitlich eigenständig in der Lage, sich um seinen Zahnersatz zu kümmern, so dass auch keine besondere Obhutspflicht der Beklagten bestand. Die Verpflichtung auf besondere Hilfsmittel zu achten besteht für das Krankenhaus nur in Notsituationen, wie bei Operationen, weitergehende Obhutspflichten würden auch die Fürsorgepflichten eines Krankenhauses überspannen.

Quelle
AG Hannover, Urteil vom 18.03.2014
Aktenzeichen 556 C 11841/13
AG Hannover, Pressemitteilung vom 18.03.2014

© bund-verlag.de (ck)

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