Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen und deshalb unpfändbar. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Der Gesetzgeber habe in § 6 Abs. 5 ArbZG die Ausgleichspflicht von Nachtarbeit geregelt, die von ihm als besonders erschwerend bewertet wurde, so das BAG in seiner Entscheidung. Sonntage und gesetzliche Feiertage stehen demnach laut Grundgesetz (Art. 140 GG iVm. Art. 139 WRV) unter besonderem Schutz. § 9 Abs. 1 ArbZG ordnet an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Damit geht der Gesetzgeber auch hier von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen dennoch gearbeitet wird. Diese Eindordnung als Erschwerniszulage sorgt dafür, dass für solche Arbeiten gezahlte Zulagen der Pfändung entzogen sind.