Teilzeitarbeit

Chef darf Teilzeitkräfte nicht benachteiligen

12. Februar 2016

Beschäftigte, die in Teilzeit arbeiten, darf der Arbeitgeber nicht schlechter behandeln als einen vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Einzige Ausnahme: Es gibt einen sachlichen Grund dafür. Das Benachteiligungsverbot erfasst alle Arbeitsbedingungen – auch die Möglichkeit der Freizeitgestaltung. So das LAG Berlin-Brandenburg im Falle von Wochenendarbeit.

Die klagende Arbeitnehmerin arbeitet als medizinisch-technische Laborassistentin in einem Labor. Das Labor ist rund um die Uhr besetzt. Nachdem die Beschäftigte eine Verringerung der Arbeitszeit beantragt hat, wird ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert. Trotzdem wurde die Teilzeitbeschäftigte von der Arbeitgeberin für gleich viele Stunden an Wochenenden zur Arbeit eingesetzt wie die Vollzeitbeschäftigten im Betrieb. Wegen Erkrankungen von Kollegen war die Beschäftigte sogar an noch mehr Wochenenden tätig.

Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit

Die Beschäftigte fühlt sich wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt. Mit der Reduzierung ihrer Arbeitszeit habe sie bezweckt, mehr Zeit für die Familie zu haben. Es gehe ihr darum, an den Wochenenden nur anteilig im Verhältnis zu den Vollzeitbeschäftigten zur Arbeit herangezogen zu werden. Jetzt sei sie bezüglich der Gestaltung ihrer Wochenendfreizeit stark eingeschränkt. Die Arbeitgeberin dürfe sie an den Wochenenden nicht zu mehr als der Hälfte der Stunden heranziehen, die eine Vollzeitkraft durchschnittlich an Wochenenden zu leisten hat.

Kein sachlicher Grund für Benachteiligung der Teizeitbeschäftigten

Das Gericht sieht in dem Vorgehen der Arbeitgeberin einen Verstoß gegen das  Benachteiligungsverbot von Teilzeitbeschäftigten nach § 4 Abs. 1 TzBfG. Die Arbeitnehmerin werde wegen der Teilzeit ohne sachlichen Grund schlechter gestellt, als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liege immer dann vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstelle, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft.

Deutlich überproportionale Heranziehung der Teilzeitbeschäftigten an Wochenenden

Die Arbeitgeberin setzt die Teilzeitbeschäftigte hier an jeweils zwei Wochenendtagen im Monat mit derselben Stundezahl ein wie Vollzeitbeschäftigte. Bezogen auf ihre Gesamtarbeitszeit bedeutet dies eine deutlich überproportionale Heranziehung der Teilzeitbeschäftigten an Wochenenden. 

Das gesetzliche Benachteiligungsverbot erfasst alle Arbeitsbedingungen. Das gelte insbesondere auch für die Möglichkeit der Freizeitgestaltung an Wochenenden, weil die zusammenhängende Freizeit an den Wochentagen Samstag/Sonntag ganz allgemein als erstrebenswert und vorteilhaft angesehen werde.

Quelle:

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2015
Aktenzeichen: 26 Sa 2340/14

© bund-verlag.de (ls)

Das könnte Sie auch interessieren

Baustelle Renovierung Maler Leiter construction site
Unfallversicherung - Rechtsprechung

Privates Renovieren auf eigene Gefahr

Fahrrad
Gesundheit - Aus den Fachzeitschriften

Mitmach-Aktion: Mit dem Rad zur Arbeit