Das Jobcenter darf ohne Bescheid zu viel gezahltes Arbeitslosengeld II (Alg II) nur dann zurückfordern, wenn keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen und die Belange des Betroffenen mit den öffentlichen Interessen in einer Ermessensentscheidung abgewogen worden sind. So das Sozialgericht (SG) Dortmund.
Dies hat das SG Dortmund im Falle eines Leistungsbeziehers aus Hagen entschieden, dem das dortige Jobcenter in Ausführung eines gerichtlichen Beschlusses zeitlich begrenzt Arbeitslosengeld II (Alg II) gewährt hatte. Nach Ablauf der sechsmonatigen Zahlung überwies das Jobcenter versehentlich den Monatsbetrag für den Arbeitslosen und seine Familie i.H.v. 1138,- Euro, ohne den Weitergewährungsantrag zu bescheiden. Später verlangte das Jobcenter die Erstattung des überzahlten Betrags.