Grundsicherung

Keine Sozialhilfe für in Italien lebende Familie

03. Juli 2015

Sozialhilfe wird nicht ins Ausland gezahlt. Von diesem Grundsatz kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgewichen werden. Das entschied das LSG Baden-Württemberg zu Lasten einer in Italien lebenden deutschen Staatsangehörigen und ihrer Kinder.

Die 41-jährige Mutter, die mit einem italienischen Staatsbürger verheiratet ist, lebt seit 1996 zusammen mit ihrem Mann in Italien. Zuvor war dieser wegen einer Haftstrafe dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden. In Italien wurden dann die vier gemeinsamen Kinder geboren, die sowohl die deutsche, als auch die italienische Staatangehörigkeit besitzen.

Sozialhilfe wegen Einreiseverbot des Vaters nach Deutschland

Nachdem der Familienvater 2003 arbeitslos geworden war, beantragten Mutter und Kinder Sozialhilfe in Deutschland. Diese wurde ihnen auch gewährt, da die Familie aufgrund des wegen der Ausweisung bestehenden Einreiseverbots des Vaters gehindert sei, zusammen in Deutschland zu leben. Seither bezogen Mutter und Kinder durchgängig Leistungen vom Sozialamt, der letzte Bewilligungsbescheid erging im Juli 2009.

Einreiseverbot aufgehoben

Im August 2011 erfuhr das Sozialamt dann aber, dass das Einreiseverbot des italienischen Vaters nur bis Oktober 2005 bestanden hatte. Daraufhin wurden die Sozialhilfeleistungen mit Ablauf des Jahres 2011 eingestellt. Mit dem Wegfall des Rückkehrhindernisses sei auch der Anspruch auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland entfallen, begründete die Behörde ihr Vorgehen.

Diese Entscheidung sei rechtmäßig, urteilte jetzt das LSG Baden-Württemberg. und wies die Berufung der Familie gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart zurück.

Keine Sozialhilfezahlung ins Ausland

Sozialhilfe werde auch an Deutsche grundsätzlich nicht ins Ausland gezahlt. Hiervon könne nur in eng begrenzten und im Gesetz abschließend geregelten Ausnahmefällen abgewichen werden.

Keine Ausnahme

Ein solcher Ausnahmetatbestand liege hier nicht mehr vor, denn das Einreiseverbot für den Ehemann und Vater der Kläger habe bereits seit Oktober 2005 nicht mehr gegolten. Die letzte im Juli 2009 erfolgte Bewilligungsentscheidung sei deshalb von Anfang an rechtswidrig gewesen.

Kein Vertrauensschutz wegen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten

Die Kläger könnten sich letztlich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn sie seien ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Leistungsträger in zumindest grob fahrlässiger Weise nicht nach-gekommen. Obwohl ihnen die Bedeutung des Einreiseverbots für den Bezug von Sozialhilfe im Ausland bekannt gewesen sei, hätten sie dem Sozialamt den Wegfall des Verbots nicht mitgeteilt. Durch dieses Verhalten hätten die Kläger die Fehlerhaftigkeit der späteren Leistungsbewilligung selbst verursacht.

Quelle:

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2015
Aktenzeichen: L 2 SO 56/15
PM des LSG Baden-Württemberg vom 18.03.2015

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