Hartz IV

Kindergeld ist Einkommen der Eltern

02. Mai 2016
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Quelle: © Pavla Zakova / Foto Dollar Club

Beziehen die Eltern eines Kindes Leistungen der Grundsicherung (Hartz IV), ist ihnen das Kindergeld als Einkommen anzurechnen. Das gilt auch wenn das Kind selbst über Vermögen verfügt und keine Grundsicherungsleistungen bezieht, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Jobcenter Hildesheim zieht Kindergeld beim ALG II ab

Dem Beschluss des LSG liegt der Fall einer im Raum Hildesheim lebenden Familie zugrunde. Die Eltern erhielten Grundsicherungsleistungen. und Kindergeld. Eines der Kinder jedoch hatte Vermögen und hatte daher selbst keinen Anspruch auf Sozialleistungen.

Das Jobcenter hatte das Kindergeld des nicht bedürftigen Kindes als Einkommen der bedürftigen Eltern gewertet und deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II entsprechend gekürzt. Die Eltern wehrten sich dagegen, dass das Jobcenter das Kindergeld in ihre Bedarfsberechnung einbezieht. Sie trugen vor, auch das vermögende Kind benötige das Kindergeld ihrer Ansicht nach selbst für seinen Unterhalt.

Kindergeld zählt als Einkommen der Eltern

Das LSG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass das Kindergeld als Einkommen der bedürftigen Eltern zu werten ist. Sowohl das Kindergeld als auch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende würden der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums dienen. Das Kindergeld könne daher bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II der Eltern angerechnet werden.

Auf die Bedürftigkeit des Kindes kommt es nicht an

Dies gelte nicht nur dann, wenn das Kind ebenso wie seine Eltern bedürftig ist. Das Kindergeld mindere auch dann den Bedarf seiner Eltern, wenn das Kind vermögend sei und daher selbst keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat.

Dass die Eltern unterhaltsrechtlich dem Kind trotz Vermögen weiterhin Unterhalt zu zahlen hätten, sei nicht relevant für die Berechnung des Existenzminimums. Im Sozialrecht verbleibe es bei der Anrechnung des Kindergeldes auf das Einkommen der Eltern.

Der Beschluss ist rechtskräftig; die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht war erfolglos.

© bund-verlag.de (ck)
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