Kontaktsperre für den Personalrat?

23. Mai 2016
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Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gibt es Zwist zwischen Behördenleitung und Personalvertretung. Gegen das vom BAMF-Chef im März ausgesprochene Redeverbot mit Journalisten wehrt sich der Gesamtpersonalrat vor Gericht. Arbeitsrechtsexperte Prof. Wolfgang Däubler spricht im Interview über die rechtliche Bewertung des »Maulkorbs«.


Was war passiert? Anfang März 2016 erhielten Vertreter des BAMF-Personalrats ein Schreiben, das ihnen untersagen sollte, mit Journalisten zu sprechen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde mit dem Ausschluss aus dem Personalrat, disziplinarischen Maßnahmen und der Auflösung des Gremiums gedroht. Der Personalrat möchte vom Verwaltungsgericht Ansbach feststellen lassen, dass das Redeverbot rechtswidrig war.

Herr Prof. Däubler, wie ist der von der Behördenleitung verhängte »Maulkorb« rechtlich einzuordnen?

Niemand kann einem Personalrat verbieten, Kontakt zu Journalisten aufzunehmen. Der Personalrat ist kein Geheimrat. Inhaltlich muss es bei den Gesprächen um Angelegenheiten der Dienststelle gehen, nicht um große Politik: Zu dieser darf sich das Gremium als solches nicht äußern. Auch darf man keine vertraulichen Dinge ausplaudern.

Aber wenn es »brennt« oder wenn es drüber und drunter geht in der Dienststelle und die Mitbestimmungsrechte von der Leitung bewusst »vergessen« werden, dann darf sich der Personalrat an die Öffentlichkeit wenden. Vielleicht erinnert sich der ein oder andere an die Krise bei Opel: Klaus Franz, der damalige Betriebsratsvorsitzende, war mindestens genauso oft im Fernsehen wie die Geschäftsleitung. Niemand hatte da rechtliche Bedenken. Ihm einen Maulkorb zu verpassen, wäre undenkbar gewesen.

Was ist von der Drohung zu halten, bei Zuwiderhandlung den Personalrat aufzulösen?

Gar nichts. Das ist eine Einschüchterungsmaßnahme. In der Betriebsverfassung wäre das eine strafbare Behinderung der Betriebsratstätigkeit, in der Personalvertretung ist es genauso illegal, obwohl eine Strafvorschrift fehlt. Auch kann die Leitung nicht einfach den Personalrat auflösen, sondern allenfalls einen Antrag auf Amtsenthebung beim Verwaltungsgericht stellen. Und der hätte keine Aussicht auf Erfolg.

Wann müssen PR-Mitglieder mit dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen?

Wenn sie ihre Pflichten als Arbeitnehmer oder Beamter verletzen. Das ist z. B. der Fall, wenn sie den Leiter der Dienststelle öffentlich beleidigen, ihn beispielsweise als »blöden Hund« oder »dummes Schwein« bezeichnen. Wer nur die Vorschriften des Personalvertretungsrechts anders auslegt als der Chef, hat als Person nichts zu befürchten.

Interviewpartner: Wolfgang Däubler ist Professor für Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht, Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht an der Universität Bremen.

Das Interview ist abgedruckt in der Zeitschrift »Der Personalrat« 5/2016, Seite 6.

In den beiden ersten dieses Jahr eingeleiteten Gerichtsverfahren wehrt sich der BAMF-Gesamtpersonalrat dagegen, dass die Behörde bei der Einstellung und Beschäftigung neuer Kollegen Beteiligungsrechte missachtet hat, siehe Interview mit dem GPR-Vorsitzenden in: »Der Personalrat« 4/2016, Seite 6.

© bund-verlag.de - (jes)

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