Konzernbetriebsrat

Konzernbetriebsrat hat bei Einsatz von Personalsoftware mitzubestimmen

05. Februar 2013

Der Konzernbetriebsrat hat bei der Nutzung einer Personalverwaltungssoftware ein Mitbestimmungsrecht, wenn das mit der Personalverwaltung betraute Konzernunternehmen die Verhaltens- oder Leistungsdaten von Arbeitnehmern erhebt und verarbeitet, die in anderen Konzernunternehmen beschäftigt werden.

Der Fall

Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats.Die Arbeitgeberin ist die Konzernobergesellschaft einer Verlagsgruppe. Antragsteller ist der dort errichtete Konzernbetriebsrat.

Die Personalverwaltung wurde für die Mehrzahl der Konzernunternehmen ursprünglich von der Arbeitgeberin auf der Basis von Geschäftsbesorgungsverträgen durchgeführt. Das dafür eingesetzte Datenverarbeitungssystem SAP ERP ermöglicht die Personalabrechnung und Personalbetreuung sowie das Personalcontrolling.

Die Arbeitgeberin und der bei ihr gebildete Betriebsrat schlossen im Juni 2000 eine Betriebsvereinbarung über den Einsatz der zu diesem Zeitpunkt genutzten Systemversion ab. Seit dem Jahr 2010 wird die Personalverwaltung von einem konzernangehörigen Tochterunternehmen wahrgenommen.

Das System verfügt über technische Schnittstellen, die zentral bestimmte Aufgaben übernehmen können. Zu diesen gehören etwa das Einlesen von Stundenkonten, der elektronische Versand von Entgelt- und Zeitnachweisen, Meldungen an Sozialversicherungsträger und die Finanzverwaltung sowie die Verwaltung der bei der Entgeltabrechnung anfallenden Papierdokumente. Das System kann verschiedene Berichtsaufgaben wie etwa die Dokumentation über Langzeiterkrankungen sowie besondere Urlaubsansprüche durchführen.

2008 verständigten sich Arbeitgeber und Konzernbetriebsrat auf die Einrichtung einer Einigungsstelle, um die Nutzung der neuen Version des Personalverwaltungssystems zu regeln. Die Einigungsstelle stellte jedoch ihre Unzuständigkeit mit der Begründung fest, die von der Arbeitgeberin angekündigte Nutzung des Personalverwaltungssystems erfordere keine konzernweite Regelung unter Beteiligung  des Konzernbetriebsrats. Eine 2010 einberufene Einigungsstelle kam zu der selben Entscheidung.

Der KBR ging beim Arbeitsgericht gegen diese Einigungsstellenbeschlüsse vor. Er beantragte sinngemäß, seine Zuständigkeit für die Mitbestimmung bei der Nutzung des Systems SAP ERP für die Personalverwaltung im Konzern festzustellen.

Die Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats ist begründet, entschied das BAG. Dem Konzernbetriebsrat steht das Beteiligungsrecht bei der Nutzung des streitgegenständlichen Personalverwaltungssystems zu.

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ua. mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Überwachung in diesem Sinne ist sowohl das Sammeln von Informationen als auch das Auswerten bereits vorliegender Informationen.

Das im Konzern eingesetzte System SAP ERP ist eine solche technische Einrichtung. Das Mitbestimmungsrecht muss nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG der Konzernbetriebsrat wahrnehmen. Nach der Kompetenzzuweisung des BetrVG werden Mitbestimmungsrechte in erster Linie vom örtlichen, von der Belegschaft direkt gewählten Betriebsrat wahrgenommen.

§ 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG weist die Mitbestimmung dem Konzernbetriebsrat ausnahmsweise zu, wenn die zu regelnde Angelegenheit nicht auf einzelne Betriebe oder Unternehmen eines Konzerns beschränkt ist und der örtliche Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr wirksam vertreten können.

Die Personalverwaltung erfolgt von der jeweils dafür zuständigen Konzerngesellschaft für die Mehrzahl der konzernangehörigen Unternehmen. Deshalb ist der Konzernbetriebsrat zuständig.

Ob die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats auch im Hinblick auf § 4 Abs. 1 BDSG (notwendige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der von den Arbeitnehmern erhobenen Daten) gegeben war, bedarf keiner Entscheidung.

Quelle:
BAG, Beschluss vom 25.9.2012
Aktenzeichen 1 ABR 45/11
BAG online

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