Kosten für Parkplatz am Arbeitsort können Werbungskosten sein
Der Fall
Der Kläger ist Arbeitnehmer und unterhält einen zweiten Wohnsitz an seinem Arbeitsort. In seiner Einkommensteuererklärung machte er im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Kosten für eine Unterkunft sowie für einen gesondert angemieteten PKW-Stellplatz am Arbeitsort geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Der Hintergrund
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Die Entscheidung
Auf die Revision des Klägers hat der BFH nun die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Denn im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung seien nicht nur Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und (begrenzt auf den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung) die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, sondern auch sonstige notwendige Mehraufwendungen zu berücksichtigen. Hierzu könnten auch Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage zählen, wenn die Anmietung, beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort, notwendig ist. Das hat das FG nun im zweiten Rechtsgang zu prüfen.
Quelle:
BFH, Urteil vom 13.11.2012
Aktenzeichen VI R 50/11
BFH, Pressemitteilung vom 13.2.2013
Lesetipp der Online-Redaktion:
»Mehrere Arbeitsstätten - Auswirkungen der neuen BFH-Rechtsprechung« von Bettina Flüs in »Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2013, S. 86-90 .
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