Massenentlassung

Kündigungsschutz gilt auch in Elternzeit

27. Januar 2017
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Quelle: © womue / Foto Dollar Club

Bei einer Massenentlassung dürfen Beschäftigte nicht benachteiligt werden, nur weil sie in Elternzeit sind. Ein Ausschluss aus dem Massenentlassungsschutz verstößt gegen den Gleichheitssatz und den Schutz nach Art. 6 des Grundgesetzes (GG). Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klargestellt. Das BAG ist an die Entscheidung des höchsten Gerichts gebunden und erklärte deshalb die Kündigung einer Arbeitnehmerin in Elternzeit für unwirksam.

Massenentlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen bedürfen nach Maßgabe von § 17 KSchG zu ihrer Wirksamkeit einer vorherigen ordnungsgemäßen Konsultation des Betriebsrats und einer vorherigen ordnungsgemäßen Anzeige an die Agentur für Arbeit. Hiervon ausgehend hielt das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin vom 10. März 2010 für wirksam, die sich zur Zeit der wegen einer Betriebsstilllegung durchgeführten Massenentlassungen in Elternzeit befand und deren Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf des Zeitraums von 30 Kalendertagen gekündigt wurde. Und das obwohl sich die Kündigungen der übrigen Arbeitsverhältnisse mangels einer ordnungsgemäßen Konsultation des Betriebsrats gemäß § 17 KSchG als unwirksam erwiesen hatten (BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12).

BVerfG: Arbeitnehmerin in Grundrechten verletzt

Gegen das Urteil legte die Arbeitnehmerin Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungericht (BVerfG) ein – mit Erfolg. Das BVerfG hob das Urteil des BAG wieder auf, weil es die Klägerin in ihren Grundrechten aus Art. 3 i.V.m. Art. 6 Grundgesetz (GG) verletze (BVerfG, 23.08.2016 – 1 BvR 3634/13). Die Klägerin werde unzulässig wegen der von ihr in Anspruch genommenen Elternzeit und wegen ihres Geschlechts benachteiligt, wenn ihr der Schutz vor Massenentlassungen versagt werde, weil das Abwarten der wegen der Elternzeit notwendigen behördlichen Zustimmung zur Kündigung dazu geführt habe, dass die Kündigung erst nach Ablauf des 30-Tage-Zeitraums erklärt wurde. In diesen Fällen gelte der 30-Tage-Zeitraum auch dann als gewahrt, wenn die Antragstellung auf Zustimmung der zuständigen Behörde zu der Kündigung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt sei.

Benachteiligung wegen des Geschlechts

Die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, eine Kündigung unterfalle nur dann den für Massenentlassungen geltenden Regelungen, wenn sie innerhalb der 30-Tage-Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG zugehe, führt zu einer faktischen Benachteiligung wegen des Geschlechts. Zwar knüpft die Schlechterstellung an die Elternschaft an. Doch trifft sie damit Frauen in erheblich höherem Maß als Männer, weil Elternzeit jedenfalls bislang in evident höherem Maß von Frauen in Anspruch genommen wird. Diese faktische Schlechterstellung der Arbeitnehmerin aufgrund ihres Geschlechts lässt sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen.

Antragstellung bei der zuständigen Behörde maßgebend

Bei Beschäftigten mit Sonderkündigungsschutz gilt dann der 30-Tage-Zeitraum nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG auch dann als gewahrt, wenn die Antragstellung bei der zuständigen Behörde innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist – so das BVerfG.

BAG ist an Entscheidung des BVerfG gebunden

Das BAG ist an diese nationalrechtliche Erweiterung des Entlassungsbegriffs bei Massenentlassungen durch das Bundesverfassungsgericht gebunden. Und zwar ungeachtet der Probleme, die u.a. dann entstehen, wenn die behördliche Zustimmung erst außerhalb der 90-tägigen Freifrist des § 18 Abs. 4 KSchG erteilt wird oder wenn bei einer Arbeitnehmerin in Elternzeit die Kündigung als solche zugleich Teil einer zweiten, § 17 KSchG unterfallenden Welle von Kündigungen ist. Dementsprechend hat der BAG auf die Revision der Klägerin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 10. März 2010 nicht aufgelöst worden ist.

Unser Lesetipp:

»Massenentlassung – Kündigungsschutz in Elternzeit« – DGB Rechtsschutz kommentiert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

© bund-verlag.de (ls)

 

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