Diskriminierung

Kundenkontakt kann zu Kopftuchverbot führen

15. März 2017
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Quelle: www.pixabay.com/de

Ein Arbeitgeber muss es nicht hinnehmen, dass Mitarbeiterinnen im Job ein muslimisches Kopftuch tragen. Wenn weltanschauliche Zeichen generell in der Firma verboten sind und wenn es gute Gründe gibt, ist ein Verbot rechtmäßig. Das hat der Europäische Gerichtshof in zwei Fällen entschieden, in denen Muslimin geklagt hatten.

Im ersten Fall – ein Rechtsstreit aus Belgien – hatte sich eine Kopftuch tragende Muslimin gegen ein Verbot eines Sicherheitsunternehmens gewehrt, das das Tragen von Kopftüchern und anderen religiösen Symbolen untersagt hatte. Die belgische Justiz hat die Frage, ob das Verbot mit dem europäischen Recht vereinbar ist, dem EuGH vorgelegt.

Religiöse Neutraltität des Arbeitgebers ist relevant

Nach der im Unternehmen festgelegten Regel werden alle Arbeitnehmer gleich behandelt, indem  ihnen allgemein und undifferenziert vorgeschrieben wird, sich neutral zu kleiden. Folglich begründet  eine interne Regel dieser Art keine unmittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung  beruhende Ungleichbehandlung. Auch eine mittelbare Benachteiligung schließt der EuGH aus, zumindest dann, wenn das Verbot durch ein rechtmäßiges Ziel wie der politischen, philosophischen  und religiösen Neutralität durch den Arbeitgeber im  Verhältnis zu seinen Kunden – mit denen die Kopftuch-Trägerin zu tun hat – sachlich gerechtfertigt ist. Das müsse das belgische Gericht beurteilen. Etwas unklarer ist der Fall aus Frankreich. Eine Software-Designerin erhielt die Kündigung, nachdem sich ein Kunde über ihr Kopftuch beschwert hatte. Hier sei unter anderem nicht klar, ob das Tragen des Kopftuchs gegen unternehmensinterne Regelungen verstoße, so die Richter. Eine interne Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar. Fehle es aber an einer entsprechenden Regel, könne der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, dass es im Umgang mit Kunden eine berufliche Anforderung sei, kein Kopftuch zu tragen. Es ist daher Sache des französischen Gerichts zu prüfen, ob die Entlassung auf einen Verstoß gegen eine entsprechende interne Regelung gestützt wurde, die mit Blick auf die religiöse usw. Neutralität gerechtfertigt ist.

Ungleichbehandlung wegen beruflicher Anforderungen?

Falls nicht, müsste sich die von der Diskriminierungs-Richtlinie grundsätzlich verbotene  Ungleichbehandlung aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung auf eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung beziehen, damit das Verbot rechtmäßig wäre. © bund-verlag.de (mst)

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Diskriminierung - Ist ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz zulässig?«

»Der DGB-Rechtsschutz kommentiert – Pflegerin in der Diakonie mit Islamischem Kopftuch« von Matthias Beckmann

 
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