Datenschutz

Löschen von Daten auf dem Dienst-Laptop nicht strafbar

16. April 2013

Arbeitnehmer haben in der Regel eine eigene Verfügungsbefugnis an den Daten, die sie auf einem vom Arbeitgeber zu Dienstzwecken überlassenen Laptop speichern. Deshalb machen sie sich nicht wegen Datenveränderung (§ 303a StGB) strafbar, wenn sie diese Daten vor Rückgabe an den Arbeitgeber löschen, entschied das OLG Nürnberg.

Der Fall:

Die Arbeitgeberin ist ein IT-Unternehmen, das Microsoft-Systeme weiterentwickelt und an spezifische Anforderungen mittelständischer Unternehmen anpasst. Sie erstattete Strafanzeige gegen zwei ehemalige leitende Mitarbeiter ihres Unternehmens wegen »Daten-Diebstahls«. Die Beschuldigten waren leitende Mitarbeiter der Anzeigeerstatterin, die selbständig überwiegend im Außendienst arbeiteten, ohne bestimmten Weisungen oder Kontrollen der Anzeigeerstatterin zu unterliegen.

Für die Arbeit im Außendienst wurden ihnen unter anderem Laptops zur Verfügung gestellt, mit denen sie auf Daten der Arbeitgeberin zugreifen und die bei der bei der Akquise und Betreuung von Kunden erhobenen Daten speichern konnten. Die Arbeitnehmer schieden aus dem Unternehmen aus und gründeten anschließend ein eigenes Unternehmen. Ihre Laptops hatten sie der Arbeitgeberin zurückgegeben, allerdings zuvor mit einer speziellen Software die darauf befindlichen Daten gelöscht.

Die Arbeitgeberin erstattete Strafanzeige. Sie äußerte den Verdacht, dass ihre ehemaligen Arbeitnehmer sich unberechtigt ihre Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten und Vertragsvorlagen verschafft hätten, um damit ihren eigenen, einen mit der Arbeitgeberin konkurrierenden Geschäftsbetrieb aufzubauen. Ferner wirft die Arbeitgeberin ihnen vor, anschließend die ihr zustehenden Daten von den Laptops gelöscht zu haben, um ihre widerrechtlichen Zugriffe auf Daten der Arbeitgeberin zu verschleiern.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin hatte ebenso wenig Erfolg. Daraufhin beantragte sie eine gerichtliche Entscheidung, um die Staatsanwaltschaft zu einer Anklage gegen ihre ehemaligen Beschäftgiten zu verpflichten (sog. Klageerzwingungsverfahren).

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg wies den Antrag der Arbeitgeberin als unzulässig ab. Die Staatsanwaltschaft hatte zu Recht eine Anklage abgelehnt, weil sich die Arbeitnehmer nach ihrer Einschätzung nicht strafbar gemacht hatten.

Insbesondere eine Strafbarkeit nach 303 a des Strafgesetzbuchs (StGB) wegen Datenveränderung scheidet aus. Der Straftatbestand von § 303a StGB ist mit dem der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) verwandt. § 303 StGB stellt die körperliche Beschädigung einer Sache unter Strafe, die einem anderen gehört. § 303a StGB die Eingriffe in gespeicherte Daten, an denen ein anderer ein unmittelbares Recht auf Nutzung, Verarbeitung und Löschung (sog. Datenverfügungsbefugnis ) innehat.

Diese Datenverfügungsbefugnis steht grundsätzlich demjenigen zu, der die Speicherung der Daten unmittelbar selbst bewirkt hat. Das gilt in der Regel auch im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei in fremden Auftrag erstellten Daten. Solange der Arbeitnehmer oder Auftragnehmer die Daten nicht dem Arbeitgeber bzw. Auftraggeber ausgehändigt hat, hat dieser lediglich ein Schutzrecht aufgrund der gegenseitigen schuldrechtlichen Verpflichtungen.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Löschung oder Mitnahme gespeicherter Daten gegen das »Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb« (UWG) verstoßen hat. Straftaten nach §§ 16 bis 19 UWG können, betont das OLG, aber nur vom Geschädigten im Wege der so genannten Privatklage (§ 374 Abs. 1 Nr. 7 der Strafprozessordnung - StPO) verfolgt werden.

Quelle:

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.1.2013
Aktenzeichen 1 Ws 445/12
Bayern|Recht online


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