Bundesteilhabegesetz

Mehr Rechte für die Schwerbehindertenvertretung

18. August 2017
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Quelle: © Doris Heinrichs / Foto Dollar Club

Das Echo auf das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist überwiegend positiv. Es ändern sich eine Reihe von Regelungen im Sozialgesetzbuch IX – unter anderem mit Folgen für die Wahl der Schwerbehindertenvertretungen 2018. Im Interview mit »Gute Arbeit« (GA) skizziert Nils Bolwig die Errungenschaften.

Die Rechte der Schwerbehindertenvertretungen und die Inklusion behinderter Menschen in der Arbeitswelt haben neue Impulse erhalten. Die Arbeit der Schwerbehindertenvertretungen (SBV) wird in Teilen erleichtert. Allerdings gilt das nur, wenn die Interessenvertretungen das neue Recht nun offensiv in die Praxis umzusetzen. So lautet der Tenor des Interviews mit Nils Bolwig (Gute Arbeit 7-8/2017, S. 58-59). Er ist im Fachbereich Arbeitsgestaltung und Qualifizierung beim Vorstand der IG Metall tätig und zuständig für die Arbeit der SBVen.

Bolwig erklärt: »Meines Erachtens ist die Reform positiv, ein guter Schritt nach vorn. Behinderte Menschen brauchen eine gestärkte Lobby. Alle Beteiligten müssen sich schlau machen, ihre neuen Aufgaben und Rollen reflektieren sowie erweiterte Spielräume offensiv nutzen.«

Inklusion durch Kooperation von Betriebsrat und SBV

Er muntert dazu auf, die Fortschritte effektiv zu nutzen: etwa den Anspruch auf eine Bürokraft oder das Heranziehen und die Schulung der Stellvertreter/innen der Vertrauensperson. Wichtig sei es zudem, die Inklusionsvereinbarung (nach § 83 SGB IX, ab 2018 in § 166), die frühere Integrationsvereinbarung, abzuschließen und zu nutzen.

Dazu führt Bolwig aus: »Die alte Integrationsvereinbarung, wenn eine abgeschlossen wurde, genießt Bestandsschutz. Neu ist die Rolle des Integrationsamtes, das als externe Stelle beratend herangezogen werden kann, wenn sich Arbeitgeber und SBV nicht einig werden. Das kann aber rechtlich nur beraten und vermitteln, nicht Partei ergreifen oder eine Regelung durchsetzen.

Ich finde viel spannender: Mehr Verbindlichkeit und Druck für Inklusion baut sich auf, wenn über eine freiwillige Betriebsvereinbarung verhandelt wird - mit Ziel Inklusion. Es gibt gute Gründe dafür, den Betriebsrat als Verhandlungspartner mit ins Boot zu holen: Denn die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen gehört zu seinen Pflichten nach § 80 in Verbindung mit § 88 Betriebsverfassungsgesetz.«

Folgen für die SBV-Wahl 2018

Bolwig geht zudem darauf ein, dass beim Heranziehen der Stellvertreter zu den SBV-Aufgaben ein deutlicher Schritt gelungen sei – mit Konsequenzen: »Jetzt kann je 100 schwerbehinderten Beschäftigten und Gleichgestellten ein weiteres stellvertretendes Mitglied der SBV zur Arbeit herangezogen und ständig freigestellt werden. Der Gesetzgeber hat dies so vorgegeben, weil er den Bedarf zur Bewältigung der Aufgaben anerkennt. Der Arbeitgeber hat nicht darüber zu befinden. Sollte der Arbeitgeber dies behindern, ist das eventuell vor dem Arbeitsgericht zu klären.«

Das bedeute auch, so Bolwig, dass es eine Aufgabe von höchster Priorität sei, »für die SBV-Wahl im Herbst 2018 ausreichend Stellvertreter zu gewinnen und dann zu wählen. Jetzt muss dafür getrommelt werden, den Nachwuchs zu organisieren.«

Dabei sei zu beachten: »Die Wahlvorstände müssen zu gegebener Zeit über die Zahl der zu wählenden Stellvertreter beschließen. Das heißt meines Erachtens, dass sie so viele Positionen einplanen sollen, wie theoretisch in ihrem Unternehmen herangezogen werden könnten. Das wird einige Mühe bereiten, gehört aber dazu, den Erfolg des reformierten SGB IX praktisch umzusetzen.« Das vollständige Interview mit Nils Bolwig lesen Sie kostenfrei hier.

Weitere Informationen

In der nächsten Ausgabe »Gute Arbeit« (9/2017) lesen Sie mehr über die Konsequenzen der Reform im SGB IX für die SBV-Wahl 2018.

Bisher in »Gute Arbeit« zum Bundesteilhabegesetz: »SBV - Neues Recht trifft die Praxis«, eine Rechtsübersicht von Diana Ramm und Maren Giese, 5/2017 (S. 36 ff).

In Ausgabe 1/2017: Interview mit Guido Hertel, Konzernschwerbehindertenvertretung von RWE und Vorsitzender AK SBV NRW (S. 36 ff).

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