Berufskrankheit

Meniskusschaden als Berufskrankheit anerkannt

21. Februar 2017
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Quelle: © RioPatuca Images / Foto Dollar Club

Die Erkrankung des Innenmeniskus kann bei einem Profifußballer als Berufskrankheit anerkannt werden. Denn bei Berufssportlern liegt eine erhebliche Belastung des Meniskus vor – so das Sozialgericht Dresden.

Der 32 Jahre alte Kläger aus Dresden spielt seit dem siebten Lebensjahr Fußball. Von 2003 bis 2014 war er als Profifußballer bei verschiedenen Vereinen der Bundesliga und der 2. Bundesliga im Einsatz. 2006 erlitt er einen Meniskusriss. Bei der Berufsgenossenschaft beantragte er 2015, eine Erkrankung des Innenmeniskus des linken Kniegelenks als Berufskrankheit anzuerkennen. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Die Trainings- und Wettkampfzeiten seien insgesamt während der Profizeit zu gering gewesen.

Sozialgericht erkennt den Minikusriss als Berufskrankheit an

Das Sozialgericht Dresden gab dem Kläger Recht. Hier liegt die Berufskrankheit 2102 vor (»Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten«). Nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand bestehen bei Berufssportlern - insbesondere Fußballern - erhebliche Belastungen des Meniskus. Dies kann bei mehrjähriger Tätigkeit zu einer Anerkennung der Berufskrankheit führen.

Meniskusschaden durch berufliche Tätigkeit mitverursacht

Nicht zwingend erforderlich ist, dass mindestens 1.600 Stunden im Jahr an kniebelastender Tätigkeit angefallen sind. Der medizinische Sachverständige hatte bei dem Kläger für die gesamte Tätigkeit als Berufsfußballer über 5.700 Stunden die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeit errechnet. Damit war der 2006 eingetretene Meniskusschaden durch die berufliche Tätigkeit (mit-)verursacht.

Dem Kläger ist somit die Möglichkeit eröffnet, von der Berufsgenossenschaft medizinische Rehabilitation und finanzielle Entschädigung zu verlangen.

Gegen den Gerichtsbescheid ist die Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz möglich.

© bund-verlag.de (ls)

 
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