Nachschlag für Beamte mit vielen Kindern

09. Juni 2017
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Quelle: pixabay.com

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, seinen Beamten angemessen zu besolden. Auch Familienzuschläge müssen sich der Größe der Familie anpassen. Werden dabei Beamte mit mehr als zwei Kindern benachteiligt, können sie Nachzahlungen verlangen – so das Oberverwaltungsgericht Münster.

Höhere Besoldung ab dem dritten Kind

Ein Landesbeamter der Besoldungsgruppe A 13 mit drei Kindern machte Besoldungsansprüche gegen das Land Nordrhein-Westfalen geltend. Er berief sich darauf, der gewährte Familienzuschlag sei für Beamte mit mehr als zwei Kindern nicht mehr dem Bedarf angemessen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für Nordrhein-Westfalen sprach ihm und weiteren Klägern zusätzliche Besoldung für die Jahre 2009 bis 2012 zu.

Anspruch aus Verfassungsrecht

Zur Begründung stellte der dritte Senat des OVG auf das Alimentationsprinzip ab. Danach muss der Dienstherr seinen Beamten – und damit auch deren Kindern - einen angemessenen Lebensunterhalt sichern. Das Alimentationsprinzip gehört zu den »Grundsätzen des Berufsbeamtentums«, die Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) zur Grundlage des öffentlichen Dienstes macht. In Anwendung dieses Grundsatzes hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 1998 entschieden, dass die Besoldung von verheirateten Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern von 1988 bis 1996 in bestimmten Besoldungsgruppen zu gering bemessen war.

Vorgaben des BVerfG weiterhin gültig

Das BVerfG gab dem Gesetzgeber auf, die Besoldung bis Ende 1999 den verfassungsrechtlichen Vorgaben anzupassen (BVerfG, Urteil vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91). Für den Fall, dass der Gesetzgeber dem nicht nachkommt, sollte Besoldungsempfängern ab dem 1. Januar 2000 ab dem dritten Kind ein zusätzlicher Zuschlag zustehen. Dieser sollte sich nach den vom BVerfG bestimmten Kriterien berechnen. Auf dieses Urteil stützt sich das OVG in Münster: Das Urteil des BVerfG von 1998 enthalte eine Vollstreckungsanordnung (§ 35 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG). Die Vollstreckungsanordnung sei auf die Beamtenbesoldung in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2009 bis 2012 weiterhin anwendbar. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf zusätzliche Besoldung für das dritte Kind.

Maßgeblich: Gesamtbedarf des Kindes nach Sozialhilferecht

Die Erhöhung des Nettoeinkommens durch das dritte Kind des Beamten müsse danach mindestens 115 Prozent des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für dieses Kind entsprechen. Zur Ermittlung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs sei weiterhin – wie vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben – der durchschnittliche sozialhilferechtliche Regelsatz für Minderjährige um 20 Prozent für einmalige Bedarfe zu erhöhen.

Besoldung in NRW reichte dafür nicht

In den Jahren 2009 bis 2012 seien in der Sozialhilfe nämlich für Minderjährige einmalige Leistungen in nennenswertem Umfang vorgesehen, insbesondere für Bildung und Teilhabe. Der Zuschlag in Höhe von 20 Prozent sei auch vor dem Hintergrund nicht gesondert berücksichtigter Kosten für private Kranken- und Pflegeversicherung der Beamtenkinder weder deutlich überhöht noch eklatant unzureichend.

Entscheidung noch nicht rechtskräftig

Das OVG Münster entschied, es sei vor diesem Hintergrund nicht geboten, das Bundesverfassungsgericht erneut mit dem Rechtsstreit zu befassen. Dennoch ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Denn das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen.

Lesetipp:

»Neues zum Prinzip der Alimentation« von Maximilian Basslsperger in »Der Personalrat« 4/2016, S. 41-45.

© bund-verlag.de (ck)

 
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