Zusatzversorgung

Neues Betriebsrenten-System ist nicht verfassungswidrig

17. Juni 2015

Der Systemwechsel in der Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ab dem Jahr 2000 verstößt nicht gegen Grundrechte der Versicherten. Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde einer Angestellten als unzulässig zurück, die nach dem alten System eine höhere Zusatzrente erhalten hätte.

Umstellung der Zusatzversorgung auf Betriebsrentensystem

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist eine vom Bund und den Ländern getragene Versorgungseinrichtung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Sie gewährt Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge (sog. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes) mit dem Ziel, diese an die Beamtenpensionen anzugleichen.
Bei der VBL sind derzeit rund etwa 4 Millionen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes versichert. Etwa 1,2 Million Menschen erhalten eine Rente von der VBL, die seit 2002 Betriebsrente genannt wird.

Beschwerdeführerin sieht Verschlechterung ihrer Rentenansprüche

Zum 31.12.2000 fand in der Zusatzversorgung über die VBL ein Systemwechsel statt. Das Gesamtversorgungsprinzip nach dem Vorbild der Beamtenversorgung wurde durch ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem mit einem Punktemodell ersetzt. Bestehende Anwartschaften wurden in Form von Startgutschriften in das neue Modell übertragen. Dabei wird zwischen rentennahen und rentenfernen Pflichtversicherten unterschieden.

Die Beschwerdeführerin gehört mit dem Geburtsjahr 1950 zu den so genannten rentenfernen Jahrgängen. Sie bezieht mittlerweile neben ihrer gesetzlichen Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine VBL-Zusatzrente in Höhe von 203 € brutto. Im Ausgangsverfahren begehrte sie die Zahlung einer um 343,76 € brutto höheren Betriebsrente auf der Basis der vor dem Systemwechsel geltenden Vorschriften. Ihre Klage hatte vor den Zivilgerichten keinen Erfolg.

Verfassungsbeschwerde ist bereits nicht zulässig

Mit einem in der vergangenen Woche veröffentlichten Kammerbeschluss hat das BVerfG die Beschwerde abgewiesen. Nach Auffassung der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG ist die Verfassungsbeschwerde bereits nicht zulässig, weil die Rentnerin sie nicht hinreichend begründet hat. Im Einzelnen begründet die Kammer ihren Beschluss wie folgt:

  • - Die Beschwerdeführerin habe nicht ausreichend dargelegt, inwiefern sie als rentenferne Versicherte durch den Systemwechsel in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt sein könnte.

  • - Zwar bestand nach der Satzung der VBL vor der Systemumstellung grundsätzlich die Aussicht auf eine Zusatzrente. Doch war diese der Beschwerdeführerin nicht als der Höhe nach bestimmter Anspruch endgültig zugeordnet.

  • - Die Beschwerdeführerin habe zudem nicht ausreichend dargelegt, warum in der rückwirkenden Systemumstellung eine Verletzung des Rückwirkungsverbots von Gesetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) sehen ist.

  • - Es bestehe kein Zweifel an der Einschätzung, dass der Systemwechsel in der Zusatzversorgung der VBL auch bezogen auf rentenferne Versicherte geeignet und erforderlich ist, den verfolgten Zweck der finanziellen Konsolidierung für die Alterssicherung zu erreichen, oder dass dies nicht das Interesse der Versicherten überwiegt.

  • - Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt, warum der Systemwechsel eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) darstellen soll. Ihre Verfassungsbeschwerde legt nicht dar, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine auch individuell nachteilig wirkende Ungleichbehandlung bestehen soll.

  • - Zwar verweise sie die Verfassungsbeschwerde nachvollziehbar darauf, dass rentenferne Jahrgänge von der fehlenden Dynamisierung der Startgutschriften länger betroffen sind, weil die Startgutschriften bei ihnen länger einer inflationsbedingten Auszehrung ausgesetzt sind. Jedoch fließt bei den rentenfernen Jahrgängen die Startgutschrift mit geringerem Gewicht in die Berechnung der Rentenhöhe ein.


Das BVerfG verweist auf eine frühere Entscheidung. Schon im Beschluss vom 8.05.2012 (1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03) hatte der 1. Senat des BVerfG eingehend dargelegt, welche Anforderungen er an eine Verfassungsbeschwerde stellt, die den Systemwechsel in der Zusatzversorgung zum Gegenstand haben.

Quelle:
BVerfG, Beschluss vom 26.04.2015
Aktenzeichen - 1 BvR 1420/13
BVerfG, Pressemitteilung Nr. 40/2015 vom 11.06.2015

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