Leiharbeit

Nicht jeder Verstoß führt zur Festanstellung

18. Juli 2016
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Quelle: © eyetronic / Foto Dollar Club

Sollte ein Verleiher keine gesetzliche Erlaubnis für sein »Gewerbe« besitzen, entsteht ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeiter und Entleiher. So bestimmt es das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Das gilt aber nicht immer – meint das Bundesarbeitsgericht.

Technische Zeichnerin klagt gegen Entleiher

Die Klägerin ist technische Zeichnerin. Ihre Arbeitgeberin verfügte über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Die Klägerin war Sie von 2004 bis 2013 bei einem einem Automobilunternehmen tätig. Grundlage ihrer Tätigkeit waren mehrere als Werkverträge bezeichnete Vereinbarungen zwischen ihrer Vertragsarbeitgeberin und dem Autohersteller.

Verdeckte Leiharbeit

Die Klägerin war der Meinung, ihre Vertragsarbeitgeberin und das Automobilunternehmen hätten nur Scheinwerkverträge geschlossen, um die Leiharbeit zu verdecken. Sie klagte daher auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Autohersteller. Dieser könne sich wegen der verdeckten Verträge nicht auf die erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung berufen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen ihre Klage jedoch ab.

Arbeitverhältnis kommt nicht zustande

Auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte die Klägerin keinen Erfolg. Zwischen der Klägerin und dem Autobauer sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, entschied das BAG. Maßgeblich ist aus Sicht der Erfurter Richter allein, dass die Vertragsarbeitgeberin der Klägerin die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ( § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG) hatte. Es sei daher unerheblich, wenn die Klägerin der Beklagten  auf der Grundlage eines Scheinwerkvertrags als Leiharbeitnehmerin überlassen worden wäre. Zwar kann liegt eine vedeckte Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn der Einsatz als Werkvertrag bezeichnet wird.

Gesetzliche Anordnung nicht einschlägig

Das AÜG fingiert ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher ausschließlich dann, wenn dem Verleiher die Erlaubnis zur Überlassung fehlt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG und § 9 Nr. 1 AÜG ). Diese Vorschriften lassen sich nicht analog auf die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung anwenden, entschieden die  Richter. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz. Der Gesetzgeber hat für die verdeckte Überlassung bewusst nicht die Rechtsfolge eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet.

Quelle:

BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 352/15 BAG, Pressemitteilung 35/16 vom 12.07.2016

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