Ein Polizist haftet für den Unfallschaden am Dienstfahrzeug, wenn er im Einsatz eine rote Ampel überfährt, ohne rechtzeitig das Blaulicht seines Dienstwagens und die als Martinshorn bekannte Sirene einzuschalten – so das Verwaltungsgericht Münster. Das Haftungsprivileg für Beamte greife nicht, weil der Beamte grob fahrlässig gehandelt habe, so das Gericht.