Arbeiten 4.0

Ohne Qualifizierung geht nichts

12. Juni 2017
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Quelle: Woodapple_Dollarphotoclub_

Lebenslanges Lernen wird immer wichtiger in Zeiten fortschreitender Digitalisierung. Qualifizierung ist die entscheidende Beschäftigungsstrategie, um Jobs zu sichern. Denn das haben viele Branchen gemeinsam: durch Arbeit 4.0 verändern sich die Anforderungen an die Beschäftigten. Thomas Pristin beschreibt in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 6/2017, was Betriebsräte dafür tun können.

Ob Roboter als Arbeitskollegen, Datenbrillen in der Montage oder die Verlagerung von Arbeitsprozessen ins Ausland, die Digitalisierung wird unsere Arbeitswelt radikal neu gestalten - im Büro und in den Fabrikhallen. Die gute Nachricht ist: Die Auswirkungen der Arbeit 4.0 auf die Arbeitswelt sind nicht nur technologisch vorbestimmt, sondern gestaltbar.

Bildung muss alle erreichen

Betriebsräte können und müssen handeln, damit Bildung und Qualifizierung alle Beschäftigten auf allen Qualifikationsebenen erreicht. Berufliche Bildung und Qualifizierung bedeutet auch Sicherung der Arbeitsplätze und Sicherung von betrieblichen Aufstiegschancen. Für den Arbeitgeber ist die fachliche Qualifikation der Mitarbeiter ein wichtiges Kriterium der eigenen Wettbewerbsfähigkeit.

Wünsche der Beschäftigten sind wichtig

Betriebsräte sollten die digitalen Veränderungsprozesse im Betrieb erkennen und können bei Fragen der Fort- und Weiterbildung (§§ 96-98 BetrVG) gestaltend initiativ werden. Sie müssen auch die Vorstellungen und Wünsche der Beschäftigten erfassen und diese gegenüber dem Arbeitgeber formulieren.

Betriebsräte reden bei der Berufsbildung mit

Ein wichtiges Handlungsinstrument sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei der Berufsbildung (§§ 96-98 BetrVG). Das wird oft unterschätzt und nicht genutzt. Ein Grund dafür: Oft wird Berufsbildung mit Berufsausbildung verwechselt.

Was genau der Unterscheid ist und warum für Interessenvertreter wichtig ist, ihn zu kennen, beschreibt Thomas Pristin im Beitrag im Beitrag »Ohne Qualifizierung geht nichts« in AiB 6/17, Ab S. 14.

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