Arbeitszeugnis

Personalleiter darf unterschreiben

14. September 2016
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Quelle: © FM2 / Foto Dollar Club

Auch in einer Arztpraxis mit wenigen Beschäftigten darf der Personalleiter ein Arbeitszeugnis unterzeichnen. Der Arbeitgeber kann immer einen unternehmensangehörigen Vertreter als Erfüllungsgehilfen beauftragen, das Zeugnis in seinem Namen zu erstellen. In einem solchen Fall sind jedoch das Vertretungsverhältnis und die Funktion des Unterzeichners anzugeben – so das LAG Schleswig-Holstein.


Die Inhaberin einer Arztpraxis hatte sich gegen einen Zwangsgeldbeschluss zur Wehr gesetzt, in dem sie aufgefordert worden war, einer Arzthelferin ein Zwischenzeugnis auszustellen und dieses persönlich zu unterzeichnen.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Elmshorn sei es nicht zu beanstanden, dass der Sohn der Praxis-Inhaberin in der Eigenschaft als deren Personalleiter das Zwischenzeugnis unterzeichnet hat, befand das LAG Schleswig-Holstein.

Arbeitsteilung ist üblich

Das Arbeitszeugnis solle Aufschluss über die Beurteilung des Arbeitnehmers geben und diene künftigen Arbeitgebern als Grundlage für die Einschätzung der Qualifikation des Arbeitnehmers. Es soll zugleich dem Arbeitnehmer die Suche nach einer neuen Beschäftigung erleichtern.

»Mit seiner Unterschrift übernimmt der Unterzeichnende als Aussteller des Zeugnisses die Verantwortung für dessen inhaltliche Richtigkeit«, heißt es im Urteil. Das verlange aber nicht die Unterzeichnung seitens des bisherigen Arbeitgebers selbst oder seines gesetzlichen Vertretungsorgans.

»Der Arbeitgeber kann einen unternehmensangehörigen Vertreter als Erfüllungsgehilfen beauftragen, das Zeugnis in seinem Namen zu erstellen. In einem solchen Fall sind jedoch das Vertretungsverhältnis und die Funktion des Unterzeichners anzugeben (BAG, Urteil vom 04.10.2005 – 9 AZR 509/04)«. In einer arbeitsteiligen Organisation sei es üblich, dass der Arbeitgeber die Verpflichtung zur Zeugnisausstellung auch durch andere Betriebsangehörige wahrnehmen lassen kann. Daher gehören zum Kreis der zeugnisberechtigten Personen u. a. auch mit Personalangelegenheiten betraute Personen, die insoweit für den Arbeitgeber verbindliche Erklärungen abgeben dürfen (LAG Hamm, Urteil vom 17.06.1999, 4 Sa 2587/98).

Personalleiter ist zuständig

Ein Personalleiter sei typischerweise die Person, die neben den Organvertretern oder dem Arbeitgeber selbst ein Zeugnis unterzeichnen dürfe. Obwohl der Sohn der Ärztin aktuell noch Jura studiere, spreche nichts dagegen, dass er als Personalleiter für die Praxis tätig sei – beispielsweise habe er mit der Arzthelferin die Gespräche über den Inhalt des Arbeitsvertrages geführt.

Dass es sich bei der Praxis um einen Kleinbetrieb gemäß § 23 KSchG handelt, führt laut LAG nicht dazu, dass die Unterschrift des Personalleiters einen anderen Stellenwert hat, als wenn die fachlich ausgewiesene Ärztin und Praxisinhaberin unterzeichnet hätte.

Die Verurteilung der Praxisinhaberin als Schuldnerin des Anspruchs führt nicht dazu, dass diese zur Unterzeichnung des Zeugnisses höchstpersönlich verpflichtet ist. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich auch nicht daraus, dass sie in der Vergangenheit einmal ein Zwischenzeugnis der Klägerin unterzeichnet hat. © bund-verlag.de (mst)

Lesetipps der Online-Redaktion:

»Zwischen den Zeilen lesen - Wissenswertes zum Thema Arbeitszeugnis« von Javier Davila Cano in »Arbeitsrecht im Betrieb« 1/2013, S. 52-54.

»AiB Reporter: Immer Ärger mit dem Zeugnis«

 
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