Mitbestimmung

Personalräte aktiv im Arbeitsschutz

22. März 2016

Im Bund und in sieben Bundesländern wählen Beschäftigte dieses Jahr Personalräte. Viele erwarten von ihren neuen Interessenvertretern Initiativen im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Wolfhard Kohte erläutert in der »Gute Arbeit« 3/2016 die gesetzlichen Grenzen der Mitbestimmung und nennt Handlungsoptionen und kluge Umwege, die auch zum Ziel führen.

Gesund bleiben am Arbeitsplatz, gesund bleiben bis zur Rente: Das Thema hat für viele einen extrem hohen Stellenwert. Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben in über zwei Jahrzehnten viel mitgemacht. Sie haben ungezählte Sparrunden, Personalabbau und Arbeitsverdichtung verkraften müssen. Nun erwarten viele von ihren Interessenvertretungen Initiativen – für einen guten Arbeits- und Gesundheitsschutz, ein Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) und eine passgenaue Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF).

Gefährdungsbeurteilung im Fokus

Zentrale Voraussetzung für bessere Arbeitsbedingungen ist die Umsetzung der ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG). Denn erst auf dieser Grundlage werden Gefährdungen für die Gesundheit systematisch ermittelt und bekämpft.

Ausgerechnet auf diesem wichtigen Feld macht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Personalräten das Leben – und die Mitbestimmung – etwas schwerer als den Betriebsräten. Professor Kohte erläutert, dass die Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes „befremdlich“ sei, „wenn man sich dagegen die ständige und überzeugende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG/Anm. d. Redaktion) zu diesem Thema anschaut.“ In einigen Landespersonalvertretungsgesetzen werde die Mitbestimmung im Arbeits- und Gesundheitsschutz sogar in Anlehnung an die BAG-Entscheidungen umschrieben, etwa im Landespersonalvertretungsgesetz von Niedersachen (§ 66 Nr. 11 LPVG Niedersachsen) oder im LPVG Nordrhein-Westfalen (§ 72 Abs. 4 Nr. 7 LPVG NRW).

Unterschiedliche Rechtsgrundlagen

In diesen Bundesländern steht den Personalräten auch das Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung zu. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundespersonalvertretungsgesetz (Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG) weicht von dieser Linie ab. Zumindest über die Auswahl eines Verfahrens zur Gefährdungsbeurteilung soll der Personalrat danach nicht mitbestimmen.

Mitbestimmung über Umwege realisieren

Der Jurist und Arbeitsschutzexperte Kohte nennt Strategien und ein paar Umwege, wie Personalräte dennoch ihre Gestaltungsinitiativen für Gute Arbeit in die Tat umsetzen können. Dazu geht er auch auf neue Wege ein, die sich im Zusammenhang mit dem Präventionsgesetz ergeben (seit 1/2016 in Kraft). Konkret empfiehlt Kohte:

• Das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) – alle Verfahren, Instrumente und Angebote – unterliegt der Mitbestimmung der Personalräte. Daraus ergeben sich viele Handlungsmöglichkeiten, um die Arbeitsbedingungen zum Thema zu machen und sie spürbar zu verbessern.

• Das neue Präventionsgesetz ermöglicht es den Personalräten, mit Bezug auf das Gesetz an einer betrieblichen Gesundheitspolitik mitzuwirken und konkrete Vorschläge zu unterbreiten.

Im Interview geht er auf weitere Beispiele ein und nennt rechtliche Bezugspunkte, auf die sich Personalräte stützen können.

Weitere Informationen

Das Interview mit Professor Wolfhard Kohte zur Mitbestimmung der Personalräte im Arbeits- und Gesundheitsschutz: „Notfalls ein paar Umwege“ lesen Sie in ganzer Länge  in »Gute Arbeit« 3/2016 (S. 25 ff).

Um das neue Präventionsgesetz und erste Beschlüsse der Nationalen Präventionskonferenz geht es in einem Beitrag in der nächsten Ausgabe (4/2016).

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