Personalrat: Freistellung schließt Leistungsprämie nicht aus

04. Februar 2013

Auch ein freigestellter Personalrat hat Anspruch auf Zahlung einer Leistungsprämie. Diese gehört zu den Dienstbezügen und unterfällt daher dem Lohnausfallprinzip.

Der Fall:
Der Kläger steht als Zollamtsrat im Dienst der Beklagten. Seit 1999 ist er freigestelltes Mitglied des (Bezirks)Personalrats.

Er verlangte die Gewährung von Leistungsprämien für die Jahre 2009 und 2010. Sein Antrag wurde vom Dienstherrn abgelehnt. Es bestehe für freigestellte Personalräte grundsätzlich kein Anspruch auf Zahlung einer Leistungsprämie. Diese seien kein Teil der Alimentation, sondern allein ein Personalführungsinstrument. Sie unterlägen daher nicht dem Lohnausfallprinzip.

Die Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Dienstherrn zur Zahlung verurteilt.

Maßgeblich ist § 46 Abs. 2 S. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Danach haben Arbeitszeitversäumnisse, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich sind, keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Bei der Leistungsprämie handelt es sich um Dienstbezüge in diesem Sinne. Denn nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gehören zu den Dienstbezügen u.a. Zulagen und Vergütungen. Zu diesen zählen wiederum Leistungsprämien.

Doch selbst wenn der Begriff der Dienstbezüge enger zu verstehen wäre, würde das zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Anspruch des Personalrats ergäbe sich dann unmittelbar aus dem allgemein geregelten Benachteiligungsverbot in § 8 BPersVG.
Diesem die Leistungsprämie vorzuenthalten, würde eine Benachteiligung bedeuten, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner personalvertretungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse steht.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass bei freigestellten Mitarbeitern für die Zuerkennung von Leistungsprämien keine Möglichkeit der fiktiven Nachzeichnung bestehe, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Insoweit sei etwa auf die Möglichkeit verwiesen Vergleichsgruppen bestehend aus nicht freigestellten Beamten zu bilden, die sich hinsichtlich ihrer dienstlichen Stellung und der gezeigten Leistungen in einer ähnlichen Lage befinden, wie es das freigestellte Personalratsmitglied ohne seine Freistellung wäre.

Quelle:
VG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2012
Aktenzeichen: 13 K 4793/11

© bund-verlag.de – (ts)

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