Die »erste Tätigkeitstätte« eines Piloten ist der Flughafen, an dem er stationiert ist. Die Entfernungspauschale wird seit dem 1.1.2014 nur noch für Fahrten zwischen dem Wohnsitz und eben diesem Flughafen anerkannt. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg im Falle einer Pilotin, die international fliegt. Sie hatte verlangt, ihre Fahrtkosten weiterhin nach Dienstreisegrundsätzen anzuerkennen.