Betriebsratsarbeit

Schweigen wie ein Grab

07. Oktober 2016
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Quelle: Woodapple_Dollarphotoclub_

Oft erfährt der Betriebsrat vertrauliche Dinge. Professionelles Arbeiten heißt, Stillschweigen darüber zu bewahren. Denn die unbefugte Weitergabe ist ein Vertrauensbruch und ein Verstoß gegen Gesetze. Was zu tun ist, wenn Einzelne im Gremium zu redselig sind, erläutert Jürgen Markowski in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 10/2016.

Damit der Betriebsrat arbeitsfähig werden kann, erhalten seine Mitglieder immer wieder Informationen, die nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind. Damit muss sensibel umgegangen werden. In punkto Betriebs- und Geschäftsgeheimnis regelt § 79 BetrVG die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht. Aber auch darüber hinaus müssen sich Betriebsratsmitglieder immer wieder die Frage stellen, welche Informationen sie wie verwenden dürfen und welche gar nicht.

Plaudern verboten!

Leider kommt es immer wieder vor, dass Betriebsratsmitglieder allzu leichtfertig beispielsweise über persönliche Angaben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betrieb plaudern. Andere wiederum geben Interna aus der Sitzung an den Arbeitgeber weiter. Beliebt ist auch die Darstellung des eigenen Abstimmungsverhaltens im Betriebsrat in der Betriebsöffentlichkeit, etwa um sich von Beschlüssen des Betriebsrats zu distanzieren: »Ich habe aber dagegen gestimmt.«

Weitergabe persönlicher Daten

Es gilt der Grundsatz, dass Personalinformationen und persönliche Angaben von Beschäftigten im Betrieb durch den Betriebsrat und seine Mitglieder vertraulich behandelt werden müssen. Aus § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ergibt sich, dass die Mitglieder des Betriebsrats verpflichtet sind, über die ihnen im Rahmen des Anhörungsverfahrens bekannt gewordenen personellen Umstände Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt für jedes Mitglied des Betriebsratsgremiums.

Welche gravierenden Folgen es hat, wenn Interessenvertreter sich nicht daran halten und was für Informationen aus der Betriebsratssitzung gilt, beschreibt AiB-Autor Jürgen Markowski in der AiB 10/2016 ab S. 38. Noch kein Abonnent der AiB? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen!

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