Rentenversicherung

Rente ab 63 bald vor dem Bundesverfassungsgericht

26. Februar 2015

Ist die Rente ab 63 mit dem Grundgesetz vereinbar? Bald muss das Bundesverfassungsgericht zu dieser Frage Stellung nehmen. Die IG Metall kritisiert eine »willkürliche Ungleichbehandlung« bei der Frage, wann Zeiten der Arbeitslosigkeit zu den erforderlichen 45 Beitrittsjahren hinzugerechnet werden können.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) will die Ausnahmeregelungen bei der abschlagsfreien Rente ab 63 vom Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen. Geplant ist zunächst mit Musterklägern vor die Sozialgerichte zu ziehen.

Regelung zur Anrechnung von Arbeitslosigkeit nicht mit Grundgesetz vereinbar

Kritisiert wird die Festlegung, wann Zeiten der Arbeitslosigkeit zu den erforderlichen 45 Beitrittsjahren hinzugerechnet werden können und wann nicht. Der DGB hält die Regelungen hierzu für willkürlich und nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. So »könne nicht eindeutig zwischen unfreiwilliger und missbräuchlicher Arbeitslosigkeit unterschieden werden«, sagte Markus Kurth, rentenpolitischer Sprecher der Grünen im Bundestag.

Die abschlagfreie Rente ab 63 erhält, wer 45 Beitragsjahre in der Rentenversicherung nachweisen kann. Zeiten, in denen Arbeitslosengeld I bezogen wurde, werden dabei grundsätzlich anerkannt. Liegen die Zeiten der Arbeitslosigkeit jedoch in den letzten zwei Jahren vor dem jeweiligen Rentenbeginn werden diese nicht angerechnet, um Frühverrentungen mit 61 zu vermeiden.

Ausnahme bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit zu eng gefasst

Eine Ausnahme davon besteht wiederum nur, wenn ein Beschäftigter unverschuldet arbeitslos wird, etwa im Falle einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Allerdings sind diese Bedingungen sehr eng gefasst. »Der DGB hat große Zweifel, dass die Ausnahmen verfassungsgemäß sind«, sagte DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach dem Nachrichtenmagazin »Der Spiegel«.

Quelle:

FAZ vom 08.01.2015; Süddeutsche.de vom 08.01.2015

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