Leiharbeit

Rotkreuzschwestern haben keinen Sonderstatus

24. November 2016
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Quelle: drubig photo_Dollarphotoclub

Die Angehörigen der Schwesternschaften des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) – so genannte Rotkreuzschwestern – haben keinen Sonderstatus als Nicht-Arbeitnehmerinnen. Das geht aus einer Entscheidung des EuGH hervor. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) muss nun über Ausnahmen auf nationaler Ebene entscheiden.


Im den Fall ging es um die Frage, ob Krankenhäuser mit dem Verein der Rot-Kreuz-Schwestern einen Überlassungsvertrag vereinbaren dürfen. Das verneinte der EuGH, wenn mit einer längeren Beschäftigung der Schwestern Regelungen zur Leiharbeit umgangen werden sollen. Demnach liege Leiharbeit vor, wenn Rotkreuzschwestern bei solch einer Überlassung arbeits- und sozialrechtlich geschützt sind.

Im Ausgangsfall hatte die Ruhrlandklinik in Essen mit dem Verein der DRK-Schwestern einen sogenannten Gestellungsvertrag geschlossen. Der Vertrag sah vor, dass der Verein, der selbst keinen Erwerbszweck verfolgt, Schwestern zur Beschäftigung überlässt und dafür die Personalkosten und eine dreiprozentige Verwaltungskostenpauschale erhält.

Der Betriebsrat der Klinik verweigerte aber seine Zustimmung zum Einsatz einer Rotkreuzschwester. Begründung: Der dauerhafte Einsatz der Schwester verstoße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die Reglungen zur Leiharbeit.

Das BAG wollte vom EuGH in Luxemburg wissen, ob Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/104 (Leiharbeitsrichtlinie) so auszulegen ist, »dass die durch einen Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, gegen ein Gestellungsentgelt erfolgende Überlassung eines Vereinsmitglieds an ein entleihendes Unternehmen, damit das Mitglied bei diesem hauptberuflich und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung Arbeitsleistungen erbringt, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, obwohl das Mitglied nach nationalem Recht kein Arbeitnehmer ist, weil es mit dem Verein keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat.«

EuGH tendiert zu Arbeitnehmerüberlassung

Vereinsrechtlich organisierte Rot-Kreuz-Schwestern sind laut EuGH-Urteil nach deutschem Recht zwar keine Arbeitnehmer. Dennoch gelten die Leiharbeits-Regelungen, wenn sie zu arbeits- und sozialrechtlichen Bedingungen beschäftigt sind wie das Stammpersonal. , was laut EuGH in der Ruhrlandklinik nahe liege. Der Betriebsrat habe dann in solchen Fällen mitzuentscheiden. Im Urteil heißt es, der Begriff Arbeitnehmer sei im Sinne der Richtlinie 2008/104 dahin auszulegen, dass er jede Person erfasst, die eine Arbeitsleistung erbringt. Das umfasst alle Personen, die während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhalten, und die aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt sind. dabei sei die rechtliche Einordnung ihres Beschäftigungsverhältnisses nach nationalem Recht, die Art der zwischen den beiden Personen bestehenden Rechtsbeziehung und die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses unerheblich. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind und ob die deutsche Klägerin folglich als Arbeitnehmerin im Sinne dieser Richtlinie einzustufen ist.

DRK pocht auf Sonderrechte

In einer Stellungnahme von Generaloberin Gabriele Müller-Stutzer, Präsidentin des Verbandes der Schwesternschaften vom DRK e.V., heißt es, dass die Schwestern »keinesfalls als Leiharbeitnehmerinnen unter das gerade im Gesetzgebungsverfahren befindliche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz fallen« möchten. Als Rotkreuzschwestern seien sie deutlich mehr als Arbeitnehmerinnen. Sie seien als hauptberuflich tätige Mitglieder einer DRK-Gliederung den Grundsätzen des DRK verpflichtet, gestalten die Tätigkeitsgrundlagen eigenständig und genießen den gleichen arbeitsrechtlichen Schutz wie Arbeitnehmerinnen.

Hinweis: Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist eine Vorabentscheidung und nimmt nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vorweg. Diese wird für das erste Halbjahr 2017 erwartet.

© bund-verlag.de (mst)

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Mitbestimmung im Tendenzbetrieb« von Christof Herrmann, Arbeitsrecht im Betrieb 1/2015, S. 55  
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