Datenschutz

So bestimmen Betriebsräte beim Cloud Computing mit

20. April 2016
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Quelle: © JiSign / Foto Dollar Club

Ist geplant, Arbeitnehmerdaten in Cloud-Systemen zu speichern, sollten Betriebsräte den Finger heben. Vor allem, wenn private Smartphones mit im Spiel sind. Sebastian Baunack erklärt in der »Computer und Arbeit« (CuA) 4/2016, was der Betriebsrat tun kann, um die Arbeitnehmerdaten auch in den Wolken zu schützen.


Cloud Computing ist für Unternehmen praktisch. Sie brauchen weniger eigenen Speicherplatz vorhalten, denn dieser wird einfach extern angemietet. Die Mitarbeiter können dann die Daten, Anwendungen oder sonstigen Inhalte bequem dezentral über die Cloud mit beliebigen Geräten abrufen - und auch Daten einspeisen.

Doch ist der Datenschutz in den „eigenen vier Wänden“ heutzutage schon kein leichtes Unterfangen mehr, werden die Gefährdungen bei Cloud-Systemen wie Dropbox, Doodle, SurveyMonkey oder Mozy noch verstärkt. Liegen die Daten der Beschäftigten erst einmal irgendwo auf der Welt auf einem Server, sind Kontrollen - beispielsweise einer Datenlöschung - kaum mehr möglich.

Umso wichtiger ist es, frühzeitig die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer per Betriebsvereinbarung zu schützen und sie vor Leistungs- und Verhaltenskontrollen zu bewahren.

Mitbestimmungsrechte bei Cloud-Systemen frühzeitig geltend machen

Der Arbeitgeber sollte schon vor Einführung des Cloud-Systems verpflichtet werden, mit dem Cloud-Anbieter Sicherungen für die Arbeitnehmerdaten zu vereinbaren. Es empfiehlt sich für den Betriebsrat auch, darauf zu achten, dass sich die Server-Standorte in der Europäischen Union befinden und auch dort die Datenverarbeitung – nichts anderes ist Cloud Computing – stattfindet. Denn nur hier gilt der europäische Datenschutz.

Seit dem Aus für das Datenschutzabkommen „Safe Harbor“ zwischen der EU und den USA ist bei einer Datenübermittlung in die Vereinigten Staaten besondere Vorsicht geboten. Die USA ist kein sicherer Hafen mehr für Arbeitnehmerdaten.

Mehr lesen bei: Sebastian Baunack, »Wolkige Mitbestimmung«, in: CuA 4/2016, 32 ff.

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© bund-verlag.de (ol)

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