Kündigung

So nutzen Betriebsräte ihre Rechte

15. Dezember 2016
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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn zuvor der Betriebsrat angehört wurde. Er kann der Kündigung widersprechen oder Bedenken äußern. Viele Betriebsräte halten sich dabei zurück – mit fatalen Folgen für die Beschäftigten. Denn: Die Stellungnahme des Betriebsrats kann für das Kündigungsschutzverfahren eine wichtige Argumentationshilfe sein. Worauf Betriebsräte achten müssen, erläutern Katharina Hofer und Sebastian Wurzberger in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 12/2016.

Will der Arbeitgeber einem Beschäftigten ordentlich oder außerordentlich kündigen, muss er vorher den Betriebsrat angehört haben. So schreibt es § 102 BetrVG vor. Es gibt also keine wirksame Kündigung des Arbeitgebers ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats. Die im Anhörungsverfahren vorgesehene Möglichkeit zum Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung wird in der Praxis von Betriebsräten jedoch eher stiefmütterlich behandelt.

Sinn und Zweck der Anhörung

Das Anhörungsverfahren hat den Sinn, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, sich zu der geplanten Kündigung und den dazu vorgetragenen Gründen des Arbeitgebers zu äußern. Der Arbeitgeber muss nicht das Für und Wider der geplanten Kündigung mit dem Betriebsrat erörtern. Wenn der Betriebsrat aber Bedenken gegen die Wirksamkeit der Kündigung vorbringt oder der ordentlichen Kündigung widerspricht, dann muss der Arbeitgeber das zur Kenntnis nehmen. Und: Er muss prüfen, ob das, was der Betriebsrat vorbringt, begründet ist. Die Kündigung kann der Betriebsrat dadurch allerdings nicht verhindern.

Ordnungsgemäße Anhörung

Bestimmte Formalien sind auch nötig, um den Betriebsrat ordnungsgemäß anzuhören. So muss der Arbeitgeber das Gremium vor der geplanten Kündigung unterrichten und dem Betriebsrat Name, Alter, Familienstand und Stellenbezeichnung des Beschäftigten mitteilen. Ebenso das Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes – etwa wegen Schwangerschaft oder Behinderung.

Was noch dazugehört und welche Fehler Arbeitgeber bei der Anhörung oft machen, das beschreiben die Fachleute Katharina Hofer und Sebastian Wurzberger im Beitrag »Rechte nutzen bei Kündigung« in AiB 12/2016 ab S. 39. Noch kein Abonnent der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB)? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen!

© bund-verlag.de (CS)
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