Social Media mit Risiken beim Datenschutz

10. Januar 2017
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Quelle: carloscastilla_Dollarphotoclub

Auch im öffentlichen Dienst übernehmen soziale Medien immer häufiger den Dialog mit den Bürgern. Setzt die Dienststelle diese Medien ein, müssen Beschäftigte mit ihnen bisweilen auch arbeiten. Damit entstehen für sie datenschutzrechtliche Risiken. Hier ist der Personalrat gefragt. Silke Greve zeigt in der Zeitschrift »Der Personalrat« 12/2016 auf, wie Dienstvereinbarungen die Risiken ordentlich in den Griff bekommen. 

Im öffentlichen Bereich ist es hinsichtlich der Mitbestimmungsrechte durch die Geltung des BPersVG sowie der Landespersonalvertretungsgesetze rechtlich unübersichtlicher als im nichtöffentlichen Bereich. Dort lassen sich durch die Geltung des BetrVG allgemeinverbindliche Aussagen hinsichtlich der einschlägigen Rechtsnormen und deren Anwendung treffen. Es besteht zudem durch die Vielzahl der bereits ergangenen Entscheidungen des BAG und anderer Gerichte zu Sachverhalten, die auf die Social-Media-Sphäre angewandt werden können, größere Rechtssicherheit auch bei der Auslegung von Mitbestimmungstatbeständen.

Mitbestimmung bei Social Media

Die volle Mitbestimmung besteht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG – in Übereinstimmung mit § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die »dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen«. Bei der Einführung von Social Media Anwendungen dürfte dies in überwiegendem Maße der Fall sein. Jedoch geben aktuelle Entscheidungen Grund zur Besorgnis. Da § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG vergleichbar sind, muss hier ein Beschluss des LAG Düsseldorf aus dem Jahr 2015 betrachtet werden. Danach sei der Facebook-Auftritt einer Blutbank deswegen nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig, weil Facebook für sich genommen nicht als Anwendung mit den vom Gesetz geforderten Überwachungsqualitäten angesehen werden könne.

Aspekte für Dienstvereinbarungen

Datenschutzrechtlich entstehen bei der Social-Media-Verwendung komplexe Fragestellungen. Beim Einsatz interaktiver Medien fallen erhebliche Datenmengen über die Beschäftigten an, die nach dem im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelten Prinzip der Datensparsamkeit auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen. Auch wenn hinsichtlich der vertretenen Personengruppen unterschiedliche Regelungen gelten (BDSG, Landesdatenschutzgesetze), ähneln sich die Maßstäbe, an denen die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten gemessen werden.

Den vollständigen Beitrag »Social Media und Personalratsarbeit« von Rechtsanwältin Dr. Silke Greve finden Sie in der Zeitschrift »Der Personalrat« 12/2016, Seiten 14 bis 16. 

© bund-verlag.de (mst)

 

  

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