Sturz bei Gefälligkeitsleistung ist kein Arbeitsunfall
M. arbeitet als Maschinenschlosser in der Holzindustrie. Sein Schwager leitet einen Supermarkt. Zusammen mit seinem Sohn und seiner Nichte hängte M. Anfang Januar 2013 rund 2 Stunden lang unentgeltlich die Weihnachtsbaumdekoration im Supermarkt seines Schwagers ab. Hierbei stürzte er von der Leiter, brach sich u.a. einen Lendenwirbel und wurde anschließend operiert. Noch heute leidet er unter Beschwerden.
Berufsgenossenschaft lehnte Anerkennung als Arbeitsunfall ab
Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil zwischen dem Supermarkt und M. kein Arbeitsverhältnis bestanden habe.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte M. geltend, er habe seinem Schwager - mit dem er freundschaftlich eng verbunden sei - keinen Gefallen erweisen wollen, sondern die Weihnachtsdekoration wie ein Beschäftigter des Supermarktes abgehangen.
Gesamtbild entsprach nicht einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit
Das Sozialgericht (SG) Heilbronn hat die Entscheidung der BG bestätigt. Die Weihnachtsbaumdekoration hätte grundsätzlich zwar auch von Arbeitnehmern des Supermarktes entfernt werden können. Das Gesamtbild habe hier aber nicht einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit (eines sog. »Wie-Beschäftigten») entsprochen. M. habe vielmehr aus reiner Gefälligkeit, freiwillig und unentgeltlich im Supermarkt mitgeholfen, geprägt durch die gute Freundschaft mit seinem Schwager. Dieser habe auch nur »Familienmitglieder« mit dem Abräumen der Weihnachtsbaum-Deko betraut.
Besteigen einer Leiter ist keine erhebliche arbeitnehmerspezifische Gefahr
Vom Besteigen einer gewöhnlichen Leiter gehe schließlich auch keine erhebliche arbeitnehmerspezifische Gefahr aus.
Allgemeiner Hinweis
Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen: So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.
Hinweis zur Rechtslage
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]
§ 2 SGB VII
(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte (…).
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. (…).
§ 8 SGB VII
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. (…).
Quelle:
SG Heilbronn, Urteil vom 02.07.2014
Aktenzeichen: S 3 U 2979/13
PM des SG Heilbronn vom 19.12.2014
© bund-verlag.de (ls)