Toilette als Dienstort

22. November 2016
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Quelle: © ArTo / Foto Dollar Club

§ 31 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin hat folgenden Wortlaut:


Wie berichtet, hatte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin das Land verpflichtet, den Unfall einer Beamtin als Dienstunfall anzuerkennen (VG Berlin, 04.05.2016 - 26 K 54.14): Die Klägerin ist Beamtin des Landes Berlin. Während ihrer regulären Dienstzeit suchte sie die im Dienstgebäude gelegene Toilette auf. Dabei stieß sie mit dem Kopf gegen den Flügel eines Fensters und zog sich eine stark blutende Platzwunde zu.

Berlin will nicht für Toilettenunfall zahlen Das beklagte Land lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall mit der Begründung ab, es handele sich bei der Nutzung der Toilette nicht um Dienst, sondern um eine private Angelegenheit der Beamtin. Das VG Berlin hatte das Land demgegenüber entschieden, dass diese Wertung auf der Basis der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf das Beamtenverhältnis übertragbar ist.

BVerwG bestätigt bisherige Grundsätze

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Sprungrevision des Landes zurückgewiesen. Dabei hat es die seit mehr als 50 Jahren bestehende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum beamtenrechtlichen Dienstunfallschutz bestätigt. Ihr Ziel ist es insbesondere, die private Sphäre des Beamten vom dienstlichen Bereich, in dem Dienstunfallschutz zu gewähren ist, an Hand praktikabler Kriterien abzugrenzen. Danach steht der Beamte bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge.

Unfallschutz umfasst gesamten Dienstort

Dies gilt insbesondere für den Dienstort, an dem der Beamte entsprechend der Vorgaben des Dienstherrn seine Dienstleistung zu erbringen hat, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für die Fälle, in denen die konkrete Tätigkeit vom Dienstherrn ausdrücklich verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft.

Für die Entscheidung des Falles ist allein die Regelung im Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin, die § 31 Abs. 1 BeamtVG entspricht, maßgeblich. Auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte, die zum anderslautenden Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung ergangen ist und die die Nutzung der Toilettenanlage - anders als den Weg dorthin - vom Unfallschutz ausnimmt, kommt es für die Auslegung der beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht an.

 

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

© bund-verlag.de (ck)

 
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