Arbeitslosengeld

Trotz Aufhebungsvertrag und hoher Abfindung keine Sperrzeit

10. Juli 2013

Nach einem Abfindungsvertrag tritt hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld keine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitgeber ohnehin hätte kündigen können. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) stellt in seinem Urteil klar, dass die Zahlung einer Abfindung allein keine Sperrzeit auslöst.

Der Fall:

Ein Servicetechniker mit fast 40 Jahren Betriebszugehörigkeit erfuhr, dass seine Abteilung weitreichenden Rationalisierungsmaßnahmen unterworfen werden sollte.

Unter anderem waren der Transfer in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit sowie Abfindungszahlungen vorgesehen.

Trotz tariflicher Unkündbarkeit entschied sich der Techniker für die in seinem Fall über 100.000 Euro schwere Abfindung und wechselte für zwei Jahre in die Transfergesellschaft.

Als er anschließend Arbeitslosengeld beantragte, stellte die Bundesagentur (BA) eine 90-tägige Sperrzeit fest. Begründung: Der Servicetechniker habe das unter Kündigungsschutz stehende Arbeitsverhältnis ohne hinreichend wichtigen Grund gelöst.

Die Entscheidung:

Das Bayerische LSG hat die von der Behörde verhängte Sperrzeit aufgehoben.

Denn der Arbeitgeber hätte dem Kläger durchaus rechtmäßig betriebsbedingt kündigen dürfen, und zwar spätestens zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Transfergesellschaft – trotz der tariflichen Unkündbarkeit.

Rechtlicher Hintergrund:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann nämlich ein Arbeitnehmer, dessen ordentliche Kündigung zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen ist, unter Einhaltung einer Frist außerordentlich gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr weiterbeschäftigen kann und die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes zu einer unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers führen würde.

Die Zahlung einer Abfindung allein darf nach Ansicht der Münchener Richter jedenfalls keine Sperrzeit auslösen. Das gelte auch dann, wenn die Abfindungsleistungen die Grenzen des § 1a Kündigungsschutzgesetz erheblich überschreiten

Praktische Konsequenz:

Arbeitnehmer dürfen das Beschäftigungsverhältnis also dann sperrzeitfrei lösen, wenn

  • ohnehin eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung droht,
  • und zwar spätestens zum selben Beendigungszeitpunkt .


Quelle:

Bayerisches LSG, Urteil vom 28.02.2013
Aktenzeichen: L 9 AL 42/10

© arbeitsrecht.de - (jes)

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