Geschmäckle bei der Beamten-Beurteilung

27. März 2017
Unterschrift Vertrag Vereinbarung Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Dollarphotoclub_87438799
Quelle: Rido_Dollarphotoclub

Eine dienstliche Beurteilung können auch Vorgesetzte vornehmen, die nicht mit dem Beamten, der befördert werden soll, zusammenarbeiten. Voraussetzung dafür ist allerdings ein Beurteilungssystem, das die Kenntnis aller beförderungsrelevanten Informationen vermittelt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.


Eine bei der Bundesnetzagentur eingesetzte Bundesbeamtin hatte gegen eine im Ankreuzverfahren erstellte Regelbeurteilung geklagt. Sie macht insbesondere geltend, der Beurteiler sei weder zu einer eigenständigen Bewertung ihrer Leistungen in der Lage gewesen noch habe er sich ausreichende Kenntnis hierüber verschafft.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG ) hat entschieden, dass die Dienststelle versäumt hatte, das  Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung zu begründen, was auch nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden könne.

Beurteilungssystem muss Überblick gewährleisten

Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die Beurteilung zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs auch durch einen höheren Vorgesetzten als einzigem Beurteiler erstellt werden dürfe, der einen Überblick über die gesamte Vergleichsgruppe besitze. Ein derartiges Beurteilungssystem setzt voraus, dass sich der Beurteiler durch eine Einbeziehung der Fachvorgesetzten hinreichende Kenntnis über die Leistungen des zu beurteilenden Beamten verschafft (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG). Werden hierzu schriftliche Beurteilungsbeiträge erstellt, sind diese für eine etwaige gerichtliche Kontrolle aufzubewahren.

Vergleichsgruppen zwingend erforderlich

Die Vergleichsgruppe muss laut BVerwG aus Beschäftigten bestehen, die potentiell in einer Konkurrenzsituation zueinander stehen, was bei der Bundesnetzagentur teilweise nicht der Fall war. Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen oder Laufbahngruppen stehen nämlich nicht in einer entsprechenden Konkurrenz zueinander. Denn das bei einer Beförderung zu vergebende Statusamt wird auch durch die Laufbahn bestimmt.

Beamte und Tarifbeschäftigte einer Behörde stehen dagegen in einem potentiellen Konkurrenzverhältnis um Beförderungsstellen. Um eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen in zukünftigen Auswahlverfahren erleichtern zu können, dürfen daher auch Angestellte in das Regelbeurteilungsverfahren und die hierfür geltenden Richtwerte einbezogen werden. Für diese sogenannten Binnenbeurteilungen findet der in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zu Arbeitszeugnissen - die für eine Verwendung außerhalb des Bereichs des bisherigen Arbeitgebers bestimmt sind - entwickelte Wohlwollensgrundsatz keine Anwendung.

© bund-verlag.de (mst)  
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