Ruhestandsbeamter

Urlaubsabgeltung auf unionsrechtlichen Mindesturlaub beschränkt

13. August 2013

Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter kann einen Urlaubsabgeltungsanspruchs nur in Höhe des unionsrechtlich gewährleisten Mindesturlaubs geltend machen. Für die Abgeltung eines Zeitguthabens gibt es keine Rechtsgrundlage.

Der Fall:
Der verbeamtete  befand sich seit Ende Januar 2008 fortlaufend im Krankenstand. Ende April 2009 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Er beantragte die Abgeltung des nicht genommenen Resturlaubes aus den Jahren 2007 bis 2009. Der Dienstherr erkannte einen Abgeltungsanspruch in der Gesamthöhe von 29,66 Tagen an.

Der Kläger verlangte die Anerkennung einer höheren Anzahl an Urlaubstagen.
Er beruft sich dabei auf das Urteil des EuGH (v. 20.01.2009 Az: C-350/06 und C-520/06) zu Art. 7 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2003/88, denn die Frage der dauerhaften Dienstunfähigkeit werde in der Erholungsurlaubsverordnung nicht thematisiert. Ebenso verlangte er die Abgeltung eines Zeitguthabens in Anlehnung an eine Mehrarbeitsvergütung.

Die Entscheidung:
Der Dienstherr hat den Anspruch bereits voll abgegolten, entschied das VG Würzburg.

Anspruchsgrundlage ist - nach der Rechtsprechung des EuGH - Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist hiernach auf vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt. Deshalb sind Urlaubstage, die über den unionsrechtlich gewährleisten Mindesturlaub hinausgehen, nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch der Richtlinie erfasst.

Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat. Im Jahr des Ausscheidens steht dem Beamten der Mindesturlaub nur anteilig nach Bruchteilen zu.

Die auf dieser Grundlage von der Beklagten vorgenommene Berechnung entspricht den vorgenannten Regeln und führt zu dem anerkannten Abgeltungsanspruch für 29,66 Tage.

Ebenso besteht auch kein Rechtsanspruch auf Ausgleich seines Zeitguthabens. Die RL 2003/88/EG kann einen Zahlungsanspruch nicht rechtfertigen. Sie gilt zwar auch für Beamtenverhältnisse. Mit Ausnahme ihres Art. 7 regelt die Richtlinie jedoch lediglich Arbeitsschutzfragen und setzt der wöchentlichen Arbeitszeit Höchstgrenzen. Zur Vergütung der Arbeitszeit trifft sie jedoch keine Aussagen.

Eine entsprechenden Anwendung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG scheidet aus. Es fehlt bereits an einer Vergleichbarkeit mit den Fällen der Abgeltung von nicht einbringbarem Erholungsurlaub. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), denn in dem einen Fall handelt es sich um eine Vorleistung geschuldeter Arbeitskraft, im anderen (auszugleichenden) Fall um echte Mehrarbeit (schriftlich angeordnete zusätzliche Pflichtstunde).
Das Besoldungsrecht enthält zudem - als weitere Voraussetzung der Analogie - keine planwidrige Regelungslücke, sondern enthält bewusst keine Regelung über die Abgeltung von Zeitguthaben.

Quelle:
VG Würzburg, Urteil vom 20.06.2013,
Aktenzeichen: W 1 K 13.510

Lesetipp der Online-Redaktion:
» BVerwG, Urlaubsabgeltungsanspruch auch für Beamte « in »Der Personalrat« 03/2013, S. 97.

© bund-verlag.de (ts)

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