Betriebsübergang

Verzicht auf Kündigungen muss für alle gelten

18. Februar 2015

Arbeitnehmer dürfen nicht benachteiligt werden, weil sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen haben. Verzichtet der bisherige Arbeitgeber auf betriebsbedingte Kündigungen, gilt dies für alle Beschäftigten, entschied das LAG Berlin-Brandenburg.

Sozialplan erlaubt Kündigungen von »Widersprechern«

Die beklagte Arbeitgeberin betreibt in Berlin eine Bank. Die Klägerin ist in einem Geschäftsbereich ansgestellt, den die Bank auf ein anderes Kreditinstitut übertragen hat. Das Personal des Geschäftsbereichs sollte auf die Erwerberin übergeleitet werden.

Mit dem Betriebsrat hatte die Arbeitgeberin einen Sozialplan abgeschlossen, in dem ordentliche betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen waren. Allerdings mit einer wesentlichen Ausnahme: Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen hatten, sollten dennoch kündbar sein.

Die Klägerin widersprach dem Übergang auf den Erwerber. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin aus betriebsbedingten Gründen.

Vereinbarung verstößt gegen das BetrVG

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Kündigung – ebenso wie das Arbeitsgericht – für rechtsunwirksam gehalten. Die Klägerin könne sich trotz ihres Widerspruchs auf den durch den Sozialplan geregelten Ausschluss einer ordentlichen Kündigung berufen.

Eine Betriebsvereinbarung, die den Ausschluss ordentlicher betriebsbedingter Kündigungen vorsieht, darf hiervon Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen Rechtsnachfolger widersprochen haben, nicht ausnehmen. Eine derartige Regelung verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und ist rechtsunwirksam, entschied das LAG.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz hat seine Grundlage in § 75 Abs. 1 BetrVG. Mit den Gebot, »alle im Betrieb tätigen Personen« nach den »Grundsätzen von Recht und Billigkeit« zu behandeln, ist es nicht vereinbar, nur einem Teil der von dem Sozialplan erfassten Arbeitnehmer den erweiterten Kündigungsschutz einzuräumen.

Widerspruch darf keine Nachteile bringen

Die im Sozialplan getroffene Differenzierung zwischen Arbeitnehmern mit und ohne Kündigungsschutz dient nicht dem Zweck, Nachteile auszugleichen oder zu mindern. Vielmehr würde gezielt gerade den Arbeitnehmern der Kündigungsschutz verwehrt, denen wegen ihres Widerspruchs in besonderer Weise eine betriebsbedingte Kündigung drohe.

Die Ausübung des gesetzlichen Widerspruchsrechts (§ 613a BGB) dürfe den Arbeitnehmern nicht zum Nachteil gereichen. Ein sachlicher Grund für den teilweisen Ausschluss des Kündigungsschutzes liege nicht vor; er sei deshalb rechtsunwirksam.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das LAG die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2015
Aktenzeichen 7 Sa 1619/14
LAG, Pressemitteilung Nr. 2/15 vom 17.02.2015

Lesetipp der AiB-Redaktion:
»Betriebsübergang - Ein Problemaufriss anhand aktueller Entscheidungen« von Norbert Schuster in »Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2012, S. 713-718
© bund-verlag.de (ck)

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