Beamtenrecht

Vergütung für Nebentätigkeit teilweise abzuliefern

01. Februar 2016

Beamte müssen die über eine jährliche Höchstgrenze hinausgehende Vergütung für genehmigte Nebentätigkeiten abgeben. Im Bundesland Rheinland-Pfalz wird dabei für Nebentätigkeiten als Hochschul-Dozentin nur unter engen Voraussetzungen eine Ausnahme gemacht. So das Verwaltungsgericht Koblenz.

Eine im rheinland-pfälzischen Staatsdienst stehende Beamtin übt seit mehreren Jahren eine genehmigte Nebentätigkeit als Dozentin an einer Hochschule des Landes im Fachbereich Sozialwissenschaften aus.

Nachdem sie mitgeteilt hatte, sie habe im Jahr 2012 aus ihrer Nebentätigkeit eine Vergütung in Höhe von 6.122,16 Euro erhalten, forderte das Bundesland sie auf, davon einen Betrag in Höhe von 1.729,16 Euro an die Landeskasse abzuführen.

Keine Ausnahme von der Pflicht zur Ablieferung

Nach Abzug der anerkannten Aufwendungen übersteige die Nebentätigkeitsvergütung nämlich in dieser Höhe die jährliche Vergütungshöchstgrenze von 4.300 Euro. Eine Ausnahme sei nicht möglich, weil ihre Tätigkeit an der Hochschule nicht ausschließlich der Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn diene.

Dagegen hat die Beamtin nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Sie ist der Meinung, eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht liege vor, weil allein sechs Studierende ihrer Lehrveranstaltung in den vergangenen Jahren bei einem Landgericht im Bereich der Bewährungshilfe eingestellt worden seien. Eine Aus- und Fortbildung von Nachwuchs des Dienstherrn liege damit vor.

Keine ausschließliche Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das beklagte Land, so die Koblenzer Richter, habe den genannten Betrag zu Recht zurückgefordert. Insbesondere könne die Klägerin sich nicht auf eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht berufen. Denn ihre Tätigkeit als Dozentin an der Hochschule sei keine Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Ausnahmeregelung.

Diese sei wegen ihres Charakters als Ausnahmebestimmung grundsätzlich eng auszulegen. Auch habe der Verordnungsgeber bereits im Rahmen einer Gesetzesänderung im Jahr 1986 die bis dahin geltende generelle Privilegierung der akademischen Lehrtätigkeit aufgegeben. Eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht komme nur noch in Betracht, wenn die Lehrtätigkeit ausschließlich der Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn diene. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

Quelle:

VG Koblenz, Urteil vom 13.11.2015
Aktenzeichen: 5 K 717/15
PM des VG Koblenz vom 25.11.2015

© bund-verlag.de - (jes)

Linktipps der Online-Redaktion:

Nebentätigkeiten – Justizvollzugsbeamte erhalten keine Genehmigung für Waffenhandel : Urteil des VG Minden vom 21.2.2013 (Az..: 4 K 1627/12)

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