Befristung

Tarifvertrag erleichtert Befristung

09. Juli 2015

Eigentlich gilt die sachgrundlose Befristung nur für zwei Jahre, doch sind Verlängerungen möglich – auch zu Ungunsten der Beschäftigten. Dies hat das BAG klargestellt.

Tarifvertrag regelt Änderung der Befristung

Darum ging es: Der Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. und die IG Metall hatten einen Ergänzungstarifvertrag über den zulässigen Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse (im Folgenden ETV) abgeschlossen, in dem geregelt war, dass »die weitere Befristung eines in den Jahren 2009 und 2010 auslaufenden befristeten Arbeitsverhältnisses im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und nach Maßgabe folgender Regelung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG zulässig« sein sollte. Diese Regelung besagte, dass die Höchstdauer einer Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von insgesamt 48 Monaten zugelassen wird. Im Rahmen dieser Gesamtdauer konnte die Anzahl zulässiger Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge auf maximal sechs ausgeweitet werden.

Der Kläger hatte sich gegen diese Befristungsverlängerung gewehrt.

Regelung ist zulässig

Das BAG stellt eindeutig klar, dass der gesetzliche Wortlaut, wonach nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines Sachgrundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig und bis zu dieser Gesamtdauer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG die höchstens dreimalige Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig ist, der Grundsatz sein soll. Allerdings sind davon Ausnahmen zulässig, wenn sie wirksam in einem Tarifvertrag geregelt sind, was hier der Fall war.

Denn nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann laut BAG die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt werden. Das ist durch Ziff. 2 Abs. 2 ETV wirksam von den Tarifvertragsparteien gemacht worden. Die Beklagte kann die Befristung auf Ziff. 2 Abs. 2 ETV stützen.

Quelle:

BAG, Urteil vom 18.03.2015
Aktenzeichen: 7 AZR 272/13

Mirko Stepan
Ass. iur.
Freier Journalist

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