Gesetzliche Unfallversicherung

Verletztengeld und Verletztenrente gibt es nicht gleichzeitig

06. Mai 2014

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt Verletztengeld und Verletztenrente auch dann nicht gleichzeitig, wenn die Arbeitsunfähigkeit in einer Nebenbeschäftigung länger andauert als in der Hauptbeschäftigung, so das LSG Baden-Württemberg. Der Arbeitsunfähigkeit vorangegangen war ein Arbeitsunfall bei der Hauptbeschäftigung.

Es geht um die Frage, ob gesetzlich Unfallversicherte von der Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse unter bestimmten Umständen nach ein und demselben Arbeitsunfall parallel Verletztengeld und Verletztenrente erhalten können.

Ein Arbeitnehmer übte nämlich zwei Beschäftigungen aus. Nachdem er in seinem Hauptberuf als Fahrer eines Getränkegroßhandels einen Arbeitsunfall erlitten hatte, war er längere Zeit arbeitsunfähig krank. Die unfallbedingte Erkrankung dauerte dabei hinsichtlich seiner Nebenbeschäftigung als Fitnesstrainer sogar ein Jahr länger.

Gesetzliche Unfallversicherung verweigert Parallelleistung

Die Unfallversicherung erkannte zwar einen Anspruch auf Verletztenrente aufgrund eines Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20% an, weigerte sich aber, diese auszuzahlen, solange wegen der Arbeitsunfähigkeit in der Nebenbeschäftigung noch ein Anspruch auf Verletztenrente bestand.

Der Ausschluss von Parallelleistungen von Verletztengeld und Verletztenrente ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 72 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB VII), wo es zum Beginn von Renten heißt:

"Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet"

Die Richter des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg hoben die versichertenfreundliche Entscheidung der Vorinstanz auf und bestätigten stattdessen die Entscheidung der Behörde.

Maßgeblich ist der Wille des Gesetzgebers

In ihrer Begründung erläutern sie, dass § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zwar keine ausdrückliche Regelung für die hier zu entscheidende Fallkonstellation trifft. Allerdings lasse die Regelung den Willen des Gesetzgebers erkennen, dass Verletztenrente grundsätzlich nicht parallel zum Bezug von Verletztengeld gezahlt werden soll. Hintergrund dieser Wertung sei auch, dass die beiden Leistungen unterschiedliche Funktionen erfüllen würden:

Verletztengeld habe nämlich Entgeltersatzfunktion, während eine Verletztenrente dem Ausgleich des durch den Versicherungsfall bedingten abstrakten Schadens im Erwerbseinkommen dient.

Die Besonderheit, dass das Gesamtentgelt aus zwei nebeneinander ausgeübten Beschäftigungsverhältnissen stammte, gebietet kein Abweichen vom Grundsatz des Gesetzgebers, Doppelleistungen aus dem System der gesetzlichen Unfallversicherung zu vermeiden. Das gelte insbesondere auch für den zeitgleichen Bezug von Verletztengeld und Verletztenrente.

Eine Vergleichbarkeit zur Situation einer Wiedererkrankung, die eine Parallelleistung ausnahmsweise zulässt, sei nicht gegeben. Die Richter betonen noch, dass hier formal nur ein einziger Anspruch auf Verletztengeld bestanden habe und nicht etwa für jedes Beschäftigungsverhältnis einer. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision zugelassen.

Quelle:

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2014
Aktenzeichen: L 1 U 4557/13

© bund-verlag.de (jes)

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis – Diese Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein« von Olaf Deinert in »Arbeitsrecht im Betrieb« Ausgabe 4/2011, S. 254 - 258

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

Dollarphotoclub_82076822
Tarifliche Ausschlussklausel - Rechtsprechung

Inflationsausgleichsprämie während der Altersteilzeit?