Wahlvorstand

Was macht ein Wahlvorstand bei der Betriebsratswahl?

06. Oktober 2017
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Quelle: Reinhard Alff

Der Wahlvorstand führt die Betriebsratswahl durch. Er soll gewährleisten, dass die Betriebsratswahl unparteiisch abläuft und niemand die Wahl beeinflusst. Aber er hat auch noch andere wichtige Aufgaben. Welche das sind, haben wir Ihnen zusammengestellt.

Wer gehört zum Wahlvorstand?

Der Wahlvorstand besteht in der Regel aus drei Mitgliedern, eines von ihnen ist der Vorsitzende. Die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder kann – im normalen Wahlverfahren – erhöht werden, wenn dies erforderlich ist.

In jedem Fall muss der Wahlvorstand aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann ein Ersatzmitglied bestellt werden.

In Betrieben mit männlichen und weiblichen Arbeitnehmern sollen (zwingend ist das nicht) beide Geschlechter dem Wahlvorstand angehören. Der Wahlvorstand trifft seine Entscheidungen in Form von Beschlüssen. Der Wortlaut der gefassten Beschlüsse ist nach jeder Sitzung in einer Niederschrift festzuhalten.

Wird der Wahlvorstand freigestellt?

Das Amt des Wahlvorstands ist ein »unentgeltliches« Ehrenamt. Der Wahlvorstand hat das Recht, seine Aufgaben während der Arbeitszeit wahrzunehmen – ohne Kürzung des Gehalts.

Wie wird der Wahlvorstand gegründet?

Die Gründung des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl hängt davon ab, ob es im Betrieb bereits einen Betriebsrat gibt oder nicht. Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben mit Betriebsrat Gibt es bereits einen Betriebsrat, so hat dieser den Wahlvorstand spätestens zehn Wochen (vereinfachtes Wahlverfahren: vier Wochen) vor Ablauf seiner Amtszeit zu bestellen. Kommt der Betriebsrat seiner Verpflichtung nicht nach,

  • bestellt das Arbeitsgericht den Wahlvorstand auf Antrag von
    • mindestens drei Wahlberechtigten oder
    • einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft
  • oder bestellt der Gesamtbetriebsrat (oder der Konzernbetriebsrat, falls kein Gesamtbetriebsrat existiert), den Wahlvorstand durch Beschluss.

Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat

  • Der Gesamtbetriebsrat (oder der Konzernbetriebsrat, falls kein Gesamtbetriebsrat existiert), bestellt den Wahlvorstand durch Beschluss.
  • Gibt es weder einen Gesamtbetriebsrat noch einen Konzernbetriebsrat oder bleiben Gesamtbetriebsrat bzw. Konzernbetriebsrat untätig,
    • kann der Wahlvorstand auf einer Betriebsversammlung gewählt werden. Zu dieser Wahlversammlung können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs einladen oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.
    • Findet trotz Einladung eine Betriebsversammlung nicht statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so kann dieser vom Arbeitsgericht bestellt werden, wenn mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen entsprechenden Antrag gestellt haben.

Was sind die wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstands?

Konstituierende Sitzung:

  • Geschäftsordnung beschließen
  • Arbeitgeber informieren über Aufnahme der Tätigkeit und zur Zuarbeit auffordern
  • Arbeitnehmer informieren über Mitglieder des Wahlvorstands, deren Erreichbarkeit und die Aufnahme der Arbeit als Wahlvorstand

Vor Einleitung der Wahl:

  • Wählerliste aufstellen (einen Abdruck der Wählerliste und der Wahlordnung bis zum Abschluss der Stimmabgabe im Betrieb an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auslegen)
  • Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ermitteln
  • Minderheitengeschlecht ermitteln und die Mindestanzahl der Betriebsratssitze, die darauf entfallen
  • Sonstige Wahlvorbereitungen starten (Wahlraum, Wahlurnen etc. organisieren)

Wahleröffnung:

  • Wahlausschreiben erlassen; ein Abdruck ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren Stellen, die den Wahlberechtigten zugänglich sind, auszuhängen
  • Wahlvorschläge einholen und prüfen
  • Vorbereiten der Briefwahl
    • Briefwahlunterlagen auf Verlangen übersenden / aushändigen an diejenigen Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben
    • Briefwahlunterlagen automatisch übersenden / aushändigen an diejenigen Wahlberechtigten, die aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden
  • Stimmabgabe vorbereiten; insbesondere Vorkehrungen für eine unbeobachtete Stimmabgabe im Wahlraum treffen

Nach der Betriebsratswahl:

  • Stimmen auszählen: Unverzüglich und öffentlich nach dem Abschluss der Wahl unter Berücksichtigung der schriftlichen Stimmabgabe
  • Wahlergebnis feststellen und bekannt geben
  • Wahlniederschrift über das Wahlergebnis erstellen
  • Gewählte Bewerber unverzüglich benachrichtigen
  • Wahlergebnis bekannt machen: Die Namen der Betriebsratsmitglieder aushängen; Arbeitgeber und im Betrieb vertretene Gewerkschaften informieren
  • Wahlakten dem neu gewählten Betriebsrat aushändigen
  • Einberufen und leiten der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. Teilnahmeberechtigt ist nur der Vorsitzende des Wahlvorstands.
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