Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen wie Feste oder Ausflüge können unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Der Arbeitgeber muss dafür alle Betriebs- oder Abteilungsangehörigen zur betrieblichen Veranstaltung einladen. Erkennbares Ziel der Veranstaltung muss das Stärken des »Wir-Gefühls« innerhalb der Belegschaft sein. Ein Fußballturnier, das sich nur an Fußballfans richtet und externen Besuchern offen steht, erfüllt die Kriterien nicht – so das Bundessozialgericht.
Im konkreten Fall erlitt der Beschäftigte bei einem Fußballturnier des Betriebes einen Riss der Achhillessehne. Zu klären war, ob es sich bei der Verletzung um einen Unfall handelt, der unter die gesetzliche Unfallversicherung fällt.
Damit handelte es sich unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr um eine »echte« Gemeinschaftsveranstaltung, die im Wesentlichen auf eine Teilnahme möglichst vieler Beschäftigter, auf deren Mitwirkung am Veranstaltungsprogramm, auf Kommunikation miteinander und damit auf eine Förderung des Gemeinschaftsgedankens und eine Stärkung des »Wir-Gefühls« innerhalb der Belegschaft abzielt.