Betriebsratswahl

Arbeitgeber muss neutral bleiben

15. Dezember 2015

Ein Arbeitgeber muss sich bei der Wahl des Betriebsrats neutral verhalten und darf nicht versuchen, die Betriebsratswahl zu beeinflussen. So das Hessische LAG im Falle einer Betriebsratswahl, bei der ein Arbeitgeber zur Opposition gegen bestimmte Kandidaten aufgerufen hatte.

Arbeitgeber verletzt Neutralitätspflicht bei Betriebsratswahl

Einen Verstoß gegen die gebotene Neutralität sieht das LAG im zu entscheidenden Fall in Vorkommnissen bei einem Treffen der Personalleitung mit einer Gruppe von Mitarbeitern im Vorfeld der Wahl.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass dabei zur Opposition gegen bestimmte Kandidaten für die Betriebsratswahl aufgerufen wurde, die bereits im Betriebsrat tätig waren. Außerdem ist deren damalige Arbeit in der Arbeitnehmervertretung einseitig geschildert und angegriffen worden. Das Wahlanfechtungsverfahren war von Vertretern dieser Gruppe im Betriebsrat eingeleitet worden, die mit ihrer Liste bei der Wahl im Mai 2014 weniger Stimmen erhalten hatten als bei der vorherigen Wahl. Das Gericht erklärte die Wahl für unwirksam.

Entscheidung des BAG bleibt abzuwarten

Der im Mai 2014 gewählte gemeinsame Betriebsrat der Mundipharma-Unternehmen kann aber trotz der Anfechtung der Wahl sein Amt weiter ausüben. Erst wenn der Beschluss rechtskräftig wird, endet dieses Amt mit Wirkung für die Zukunft.

Das LAG hat für die unterlegenen Antragsgegner die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Diese Beteiligten des Beschlussverfahrens können damit eine Überprüfung durch das BAG herbeiführen. Das BAG hat bisher noch keine Entscheidung zur Neutralitätspflicht des Arbeitgebers nach § 20 BetrVG getroffen.

Hinweis der Redaktion:

Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat das BAG die Betriebsratswahl für wirksam erklärt. Die Wahl soll nur dann anfechtbar sein, wenn der Arbeitgeber sich nach § 20 BetrVG tatsächlich in verbotener Weise, also z. B. durch Drohungen oder das Versprechen von Vorteilen, in die Wahl eingemischt hat (BAG 25.10.2017 – 7 ABR 10/16).

Quelle:

Hess. LAG, Beschluss vom 12.11.2015

Aktenzeichen: 9 TaBV 44/15

PM des Hess. LAG vom 13.11.2015

Vorinstanz: Arbeitsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 19.11.2014, Az. 7 BV 2/14

© bund-verlag.de (ls)

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