Mitbestimmung

Mitbestimmen bei Berufsbildungs-Maßnahmen

22. August 2017
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Quelle: Robert Kneschke_Dollarphotoclub

Der Betriebsrat hat das Recht, beim Durchführen von Berufsbildungs-Maßnahmen mitzubestimmen. Was genau aber fällt darunter? Immer dann, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten erweitert, ist das der Fall, so das LAG Rheinland- Pfalz.


Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob die auf Arbeitnehmer übertragenen Zusatzaufgaben zu Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung zählen und deshalb mitbestimmungspflichtig sind.

Die Arbeitgeberin, ein Einzelhandelsunternehmen beschäftigte unter anderem Arbeitnehmer als „Sales Advisor“; Verkäufer ohne erweiterte Befugnisse. Sie übertrug ihnen weitergehende Zusatzaufgaben, die zuvor in den Aufgabenbereich der nächsthöheren Hierarchieebene „Department Manager“ fielen.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Betriebsräte müssen bei der konkreten Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung beteiligt werden (§ 98 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Es kann nichts ohne Einigung mit dem Betriebsrat durchgeführt werden. Das betrifft alle Maßnahmen, durch die ein Arbeitnehmer seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten erweitern kann. Demnach Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG), solche der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung. Dabei bezieht sich das Mitbestimmungsrecht auch auf die Art und Umstände der Bildungsmaßnahme. Davon abzugrenzen ist die mitbestimmungsfreie Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers, wenn ein Arbeitnehmer an einen Arbeitsplatz eingewiesen wird (§ 81 Abs. 1 BetrVG).

Zusätzliche Kenntnis- und Erfahrungsübertragung nötig

Das Gericht stellt klar, dass es für einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand nicht ausreiche, wenn lediglich Zusatzaufgaben übertragen werden ohne dass darüber hinaus tatsächliche Kenntnisse und Erfahrungen weitergeleitet werden. Der Betriebsrat habe im vorliegenden Fall nicht deutlich gemacht, welche Einzelnen über das bloße Einweisen hinausgehende Kenntnisse und Erfahrungen die Arbeitnehmer durch die zusätzlichen Tätigkeiten vermittelt bekämen.

Planmäßige Fortbildung nicht erkennbar

Ferner sei nicht ersichtlich, dass es sich um Maßnahmen handele, bei denen die Arbeitgeberin „systematisch mit lehrplanartigem Inhalt“ zielgerichtet Wissen vermittelt. Vielmehr übernehmen die Arbeitnehmer im Tagesgeschäft bei Bedarf nur zusätzliche Aufgaben, die nicht von einem Lehrauftrag begleitet sind.

Das Gericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, sodass der Beschluss rechtskräftig ist.

© bund-verlag.de (jl)  

Quelle

LAG Rheinland- Pfalz (23.03.2017)
Aktenzeichen 6 TaBV 21/16
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