Unfallversicherung

Wann liegt im Home Office ein Arbeitsunfall vor?

06. Juli 2016
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Stürzt ein Beschäftigter im home office auf dem Weg zur Küche, liegt kein Arbeitsunfall vor. Das Unfallrisiko zu Hause muss er selber tragen. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitnehmer zu Hause seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht. Denn der Gang zur Küche, um sich etwas zu trinken zu holen, hat nichts mit der versicherten Tätigkeit zu tun – so das BSG.

Arbeitnehmerin arbeitet an einem Telearbeitsplatz

Die klagende Arbeitnehmerin arbeitete aufgrund einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz. Sie verließ den Arbeitsraum, um sich in der Küche, die einen Stock tiefer lag, Wasser zu holen. Dabei rutschte sie auf der in das Erdgeschoss führenden Treppe aus und verletzte sich. Die beklagte Unfallkasse hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint.

Bundessozialgericht verneint Arbeitsunfall

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass kein Arbeitsunfall vorlag.Die Arbeitnehmerin befand sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg. Sie ist auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit in den persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Diesen Weg hat sie nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen. Damit ist sie einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen.

Arbeitnehmerin unterlag im Home Office keinen betrieblichen Zwängen

Anders als Beschäftigte in Betriebsstätten außerhalb der eigenen Wohnung unterlag die Klägerin dabei keinen betrieblichen Vorgaben oder Zwängen. Zwar führt die arbeitsrechtliche Vereinbarung von Arbeit in einem sogenannten Home Office zu einer Verlagerung von den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich. Eine betrieblichen Interessen dienende Arbeit »zu Hause« nimmt einer Wohnung aber nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre.

Unfallrisiko in Privatwohnung trägt Arbeitnehmer

Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken hat auch nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte selbst zu verantworten. Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung ist es außerhalb der Betriebsstätten ihrer Mitglieder (der Arbeitgeber) kaum möglich, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Daher ist es sachgerecht, das vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der die Unternehmerhaftung abgelöst werden soll, zuzurechnen. Lesetipp der Online-Redaktion: Unfallversicherung – Einsteigen in eigene Wohnung ist kein Arbeitsunfall © bund-verlag.de (ls)
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