Altersrente

Was die Flexi-Rente bringt

29. September 2016
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Quelle: © papalapapp / Foto Dollar Club

Die Regierungskoalition will flexiblere Übergänge vom Arbeitsleben in die Rente ermöglichen. Dazu hat sie den Entwurf für ein »Flexirentengesetz« auf den Weg gebracht. Damit sollen ab 2017 die Kombination von Teilrente und Teilzeit, die Arbeit jenseits der Regelaltersgrenze und der Ausgleich von Rentenabschlägen attraktiver werden. Was bringt das älteren Arbeitnehmern? Wo liegt der tatsächliche Reformbedarf? Antworten darauf gibt Norbert Fröhler in der »Sozialen Sicherheit« 9/2016.

Anfang 2017 soll das so genannte Flexirentengesetz in Kraft treten. Der Gesetzentwurf wird jetzt im Bundestag und Bundesrat beraten. Er zielt vor allem auf drei bisher kaum genutzte Möglichkeiten ab:

Schon bisher ist es möglich, eine gesetzliche Altersrente als Teilrente in Anspruch zu nehmen und mit einer Teilzeitbeschäftigung zu kombinieren. Der Haken: Bei Frührentnern, die das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht haben, gelten starre Hinzuverdienstgrenzen. Sie dürfen nur bis zu 450 Euro im Monat verdienen und zweimal im Jahr das Doppelte – also 900 Euro. Gibt es einen Cent mehr, werden nur noch zwei Drittel der Rente ausgezahlt. Bei höheren Zuverdiensten reduziert sich die Rente in Stufen auf die Hälfte bzw. ein Drittel des vollen Betrags oder es wird gar keine Rente mehr gezahlt. Künftig soll keine monatliche, sondern eine jährliche Zuverdienstgrenze gelten: Sie soll bei (14 x 450 Euro =) 6.300 Euro im Jahr liegen. Das darüber hinausgehende Einkommen soll zu 40 Prozent auf die Jahresrente angerechnet werden.

Rentenabschläge

Wer vorzeitig in Rente geht, muss mit Abschlägen rechnen. Um 0,3 Prozent für jeden Monat vor Erreichen der der regulären Altersgrenze wird die Rente dann gekürzt. Wer heute zum Beispiel eine um zwei Jahre vorgezogene Altersrente in Anspruch nimmt, muss Rentenabschlägen von (0,3 x 24 =) 7,2 Prozent einkalkulieren. Bei einer regulären monatlichen Rente von 1.500 Euro wären das 108 Euro. Schon jetzt ist es möglich, diese Abschläge durch Sonderzahlungen an die Rentenkasse ganz oder teilweise auszugleichen. Der volle Ausgleich des Abschlags von 108 Euro würde heute 25.920 Euro kosten. Allerdings: Derzeit ist dieser Ausgleich in der Regel erst ab dem 55. Lebensjahr möglich – sofern die persönlichen Voraussetzungen für den Zugang in eine vorgezogene Altersrente erfüllt werden. Künftig soll es möglich sein, schon früher – ab 50 Jahren – mit dem Rückkauf von Abschlägen zu beginnen und so den Zahlungszeitraum zu strecken. Ferner sollen künftig „zweimal im Kalenderjahr“ Teilzahlungen geleistet werden können.

Rentnerarbeit

Wer als Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch mal eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, soll künftig wählen können, ob diese Beschäftigung auch für die Rentenversicherung zählen soll. Wer sich dafür entscheidet, muss dann zwar Rentenbeiträge zahlen, erhöht dadurch – und durch die dann auch rentenwirksamen Arbeitgeberbeiträge – aber auch seine künftige Rente. Die Arbeitgeber sollen – anders als bisher – für Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr zahlen müssen. Das soll (zunächst) fünf Jahre lang gelten.

Einzelheiten zum Flexirentengesetz und den derzeitigen Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze, den Teilrenten sowie dem Rückkauf von Rentenabschlägen und den tatsächlichen Reformbedarf bei den Altersübergängen erläutert Norbert Fröhler in Heft 9/2016 der Sozialen Sicherheit.

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